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Betriebsbedingte Kündigung – Streichung einer Hierarchieebene

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Hessisches Landesarbeitsgericht – Az.: 14 Sa 587/15 – Urteil vom 13.05.2016

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 18. Dezember 2014 – 21 Ca 4666/14 – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch um die Wirksamkeit zweier ordentlicher, aus betriebsbedingten Gründen ausgesprochener Kündigungen der Beklagten.

Der Kläger ist seit dem 1. Januar 2003 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrags vom 28. August 2002 (Bl. 5 d.A.) zuletzt als Managing Direktor im Bereich A beschäftigt, wobei streitig ist, ob ihm dort zuletzt ausschließlich die Kundenbetreuung hinsichtlich der Produktbereiche B und C oblag.

Sein durchschnittliches Bruttomonatseinkommen einschließlich Boni belief sich zuletzt auf 34.166,67 EUR.

Wegen des erstinstanzlichen Parteivorbringens, ihrer Anträge, des vom Arbeitsgericht festgestellten Sachverhalts und des arbeitsgerichtlichen Verfahrens wird im Übrigen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

In der Berufungsinstanz ist unstreitig geworden, dass innerhalb der Abteilung D nach April 2014 zwei weitere Senior Sales-Mitarbeiter nämlich Herr E und Herr F bei der Beklagten ausgeschieden sind. Herr G wurde zum Managing Director ernannt und ist seit seiner Beförderung zum „Head of Fixed Income Solutions“ nicht nur Leiter des Bereichs H, sondern zudem Leiter des Bereichs I. Seine Kompetenzen wurden erweitert und der Bereich J ist nur noch Teilaspekt seiner Tätigkeit. Im Jahr 2014, nach der Freistellung des Klägers, wurde Herr K mit einem jährlichen Fixgehalt in Höhe von 70.00,00 EUR im Rahmen einer Vollzeitstelle in das Team des Klägers aufgenommen. Vorgesetzter von Herrn K ist Herr G.

Eine Information der bisherigen externen Ansprechpartner der Kunden des Klägers über eine Strategieänderung der Beklagten hat nicht stattgefunden. Diese haben auch keine Mitteilung darüber erhalten, dass man sie nicht mehr oder nicht mehr wie bisher betreuen werde.

Zur Erfüllung des im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Weiterbeschäftigungsanspruchs beschäftigte die Beklagte den Kläger vom 1. Dezember 2014 bis zum 30. April 2015 im Wege einer Prozessbeschäftigung in dem Bereich L. Im Rahmen einer Änderungskündigung bot sie ihm eine freie Stelle als Businessmanager in diesem Bereich auf dem Level eines Vice President an. Der Kläger nahm das Angebot unter Vorbehalt an und übt[…]


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