Oberlandesgericht Hamburg – Az.: 8 U 61/19 – Urteil vom 16.07.2020
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 11.04.2019, Az. 305a O 9/16, wird zurückgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 76 % und der Beklagte 24 %.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die angefochtene Entscheidung ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert wird – auch für die erste Instanz – für den Zeitraum bis zum 19.06.2020 auf bis zu 110.000 €, nachfolgend auf bis zu 50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Nachdem der Beklagte von der Klägerin eine neu zu errichtende Eigentumswohnung in der Wohnanlage K… in Hamburg-Othmarschen erwarb und abnahm, streiten die Parteien über die Freigabe der auf einem Notaranderkonto eingezahlten letzten Kaufpreisrate von 15.750 € sowie das Nichtbestehen von Mängeln des Parkettbodens, der Fußbodenheizung und wegen etwaiger Temperatur- bzw. Druckschwankungen der Trinkwasserversorgung.
Mit dem angefochtenen Urteil, auf das zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen wird, hat das Landgericht der Klage und der Widerklage jeweils teilweise, unter Abweisung im Übrigen, stattgegeben.
Die auf das Nichtbestehen von Mängeln gerichtete negative Feststellungsklage der Klägerin sei zulässig, weil sich der Beklagte eines Rechts gegen die Klägerin berühme und das Urteil in Folge seiner Rechtskraft geeignet sei, die Gefahr der Unsicherheit zu beseitigen. Das Feststellungsbegehren gehe auch über das Verlangen auf Auszahlung der letzten Kaufpreisrate hinaus, da die geltend gemachten Mängelansprüche weitaus höher zu bewerten seien als der hinterlegte Betrag.
Die negative Feststellungsklage sei begründet, soweit dem Beklagten Mängelgewährleistungsrechte wegen des Trittschallschutzes nicht zustünden. Es bestehe kein Mangel. Denn die vereinbarte Beschaffenheit eines Außenschallschutzes nach DIN 4109, Beiblatt 2 sei eingehalten. Andere Umstände, aus denen sich eine Erhöhung der vertraglich vereinbarten Schallschutzanforderungen ergäbe, seien nicht ersichtlich.
Die Feststellungsklage sei unbegründet hinsichtlich […]