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Tagessatz – Berechnung der Höhe bei Empfängern von Leistungen nach dem SGB II

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Oberlandesgericht Braunschweig
Az: 1 Ss 18/14
Beschluss vom 19.05.2014

Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Göttingen vom 16. Dezember 2013 wird verworfen.
Dem Angeklagten wird jedoch gestattet, die Geldstrafe in monatlichen Raten zu je 40,- € zu zahlen. Die erste Rate ist am 4. Juni 2014 zu entrichten. Die Folgeraten sind jeweils am 3. Werktag des Monats fällig.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Göttingen vom 16. Dezember 2013 wegen Körperverletzung mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 15,- € belegt worden. In den Urteilsgründen ist zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten festgestellt, dass er „Hartz IV“ beziehe und den Regelbedarf in Höhe von 345,- € erhalte. Ab Januar 2014 werde der Regelbedarf auf 353,- € erhöht. Zudem übernehme der Sozialleistungsträger sowohl die Miete als auch die Nebenkosten. Ohne diese staatlichen Zuwendungen müsste der Angeklagte – so die Urteilsgründe – „weit mehr als 600,- € erwirtschaften, um mit einem Hartz IV Empfänger gleichgestellt zu sein“. Die festgesetzte Tagessatzhöhe von 15,- € gehe dennoch lediglich von einem Nettoeinkommen in Höhe von 450,- € aus (UA S. 3).

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte mit einem am 23. Dezember 2013 eingegangenen Schriftsatz Rechtsmittel eingelegt. Nach Zustellung des Urteils am 23. Januar 2014 hat er das Rechtsmittel mit Schriftsatz vom 29. Januar 2014 als Revision bezeichnet, diese zugleich auf die Tagessatzhöhe beschränkt und mit der Sachrüge begründet. Personen, die nahe am Existenzminimum lebten, seien von dem am Nettoeinkommensprinzip ausgelegten Geldstrafensystem besonders hart betroffen. Weil der aktuell geltende Regelbedarf nur das „absolute Existenzminimum“ sichere und mit dem zum Lebensbedarf Unerlässlichen gleichzusetzen sei, werde teilweise die Auffassung vertreten, dass der Tagessatz in solchen Fällen nur mit einem Euro festzusetzen sei. Dies werde allerdings dem Ernst und der Bedeutung der Geldstrafe nicht gerecht, so dass 10,- € angemessen, aber auch ausreichend seien. Der Angeklagte beantragt deshalb, das angefochtene Urteil „dahingehend zu ändern, dass die Höhe des Tagessatzes auf 10,- € festgesetzt“ werde. Weg[…]


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