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Fahreignungszweifel aufgrund eines sozialmedizinischen Gutachtens

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Gericht hebt Führerscheinenzug wegen Rechtsmängeln auf
Im vorliegenden Fall des Verwaltungsgerichts Würzburg, Az. W 6 S 13.1240, geht es um die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs eines Antragstellers gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis aufgrund von Zweifeln an seiner Fahrtüchtigkeit, die aus einem sozialmedizinischen Gutachten hervorgingen. Das Gericht hebt die sofortige Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung auf, weil die Anordnung zur Vorlage eines Gutachtens als unrechtmäßig angesehen wird, da die dafür angegebene Rechtsgrundlage fehlerhaft war.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: W 6 S 13.1240 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Das Verwaltungsgericht Würzburg entschied, dass die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers rechtswidrig war, da die Grundlage für die geforderte ärztliche Begutachtung fehlerhaft war.
Die Entscheidung stützt sich darauf, dass keine ausreichenden Belege für eine Alkoholabhängigkeit vorlagen und die Behörde eine unzutreffende Rechtsnorm zur Begründung der Gutachtensanforderung heranzog.
Der Antragsteller hatte gegen den Entzug seiner Fahrerlaubnis Widerspruch eingelegt, und das Gericht stellte die aufschiebende Wirkung dieses Widerspruchs wieder her, da die Anforderungen an eine rechtlich korrekte Gutachtensaufforderung nicht erfüllt waren.
Das Gericht legt dar, dass die Anordnung zur sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung und der Aufforderung zur Führerscheinabgabe gesetzlich sofort vollziehbar ist, jedoch aufgrund der fehlerhaften Rechtsanwendung im konkreten Fall nicht haltbar war.
Die gerichtliche Überprüfung ergab, dass die Anordnung zur Gutachtensvorlage unrechtmäßig war, weil sie nicht anlassbezogen und verhältnismäßig erfolgte und somit den rechtlichen Voraussetzungen nicht entsprach.
Es wird betont, dass der Schluss auf die Nichteignung des Betroffenen im Falle der Nichtvorlage des Gutachtens nur zulässig ist, wenn die Anordnung zur Gutachtensbeibringung rechtmäßig war.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner, und der Streitwert wurde auf 7.500 EUR festgesetzt.


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