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Rechtsanwälte Kotz GbR

Zurückbehaltungsrecht an Arbeitsleistung – fristlose Kündigung des Arbeitnehmers

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Außerordentliche Kündigung wegen Vertragsverletzung und Zurückhaltung der Arbeitsleistung: Die Auseinandersetzung im Detail
Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist immer eine ernsthafte Angelegenheit, insbesondere wenn sie außerordentlich und ohne Einhaltung der Kündigungsfrist erfolgt. Im vorliegenden Fall steht eine solche Situation im Zentrum: Eine Arbeitnehmerin hat ihre Arbeitsleistung zurückgehalten und wurde in Folge dessen von ihrem Arbeitgeber fristlos entlassen. Der juristische Knackpunkt liegt hierbei in der Frage, ob die Arbeitnehmerin tatsächlich ihre Arbeitsleistung bewusst verweigerte, oder ob andere Gründe hierfür verantwortlich waren.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 7 Sa 216/19 >>>

Die Arbeitnehmerin und ihre Arbeitsleistung
Die Arbeitnehmerin hatte lange Zeit für den gleichen Arbeitgeber gearbeitet und musste zugleich ihre pflegebedürftige Mutter und ihr erstgeborenes Kind versorgen. Diese Situation führte offenbar dazu, dass die Arbeitnehmerin ihre Arbeit nicht mehr aufnehmen konnte. Der Arbeitgeber hat dennoch beharrlich darauf bestanden, dass sie ihre Aufgaben wahrnimmt. Als die Arbeitnehmerin ihre Arbeitsleistung dann nicht erbrachte, sah der Arbeitgeber dies als Vertragsverstoß und sprach die fristlose Kündigung aus.
Der Blick des Gerichts auf die Arbeitsverweigerung
Vor Gericht spielten jedoch nicht nur die reinen Fakten eine Rolle, sondern auch die individuellen Umstände der Arbeitnehmerin und ihr persönliches Umfeld. Hier wurden ihre Unterhaltspflichten sowie ihre langjährige Betriebszugehörigkeit berücksichtigt. Das Gericht konnte jedoch aus dem Geschehensverlauf ausreichende Indizien für eine fehlende Leistungswilligkeit oder fehlende Leistungsfähigkeit der Arbeitnehmerin entnehmen und sah den Vertragsverstoß als gerechtfertigt an.
Berücksichtigung weiterer Faktoren im Urteil
Das Gericht hatte im Urteil auch andere Aspekte zu berücksichtigen, darunter die Frage, ob die vereinbarte Weihnachtsvergütung nur als Betriebstreueprämie galt oder auch als zusätzliche Vergütung für Arbeit. Darüber hinaus wurde geklärt, dass Arbeitnehmer auch während der Eltern- oder Pflegezeit einen Anspruch auf Urlaub haben, sofern keine gesonderten Regelungen im Arbeitsvertrag getroffen wurden. Beide Aspekte konnten jedoch den Grund für die fristlose Kündigung nicht entkräften.
Das endgültige Urteil: Abwägung der Interessen
Schließlich musste das Gericht abwägen, ob das Inte[…]


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