LG Düsseldorf – Az.: 1 O 28/16 – Urteil vom 04.08.2016
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin verkaufte mit Kaufvertrag des Notars Dr. T vom 09.09.2014 – UR-Nr. ####/#### der aus den Beklagten bestehenden T2 das Hausgrundstück I-straße 5 in I2 (Anlage K2). Das Grundstück ist bebaut mit einem Mehrfamilienhaus, das überwiegend vermietet war. Der Nutzen-/LastenWechsel ist in III, 5 geregelt.
„Besitz, Nutzungen, Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung sowie Lasten einschließlich aller Verpflichtungen aus den den Grundbesitz betreffenden Versicherungen sowie allgemeine Verkehrssicherungspflichten gehen am 31. Oktober 2014 auf den Käufer über, aber nicht vor vollständiger Kaufpreiszahlung.“
Den Kaufpreis zahlten die Beklagten mit Wertstellung am 31.10.2014. Die Parteien schlossen am 30.09.2014/08.10.2014 eine Abwicklungsvereinbarung folgenden Inhaltes.
„Die Parteien sind darüber einig, dass der Käufer für die Betriebskostenabrechnung ab Beginn des am Besitzübergang laufenden Wirtschaftsjahres verantwortlich ist.
Der Verkäufer übernimmt die Abrechnung der Betriebs- und Nebenkosten für die dem Besitzübergang vorausgehenden Wirtschaftsjahre.
Im Hinblick auf das am Besitzübergang laufende Wirtschaftsjahr verpflichtet sich der Verkäufer, dem Käufer die für die Betriebskostenabrechnung erforderlichen Unterlagen und Angaben für den Zeitraum bis zum Besitzübergang bis spätestens zwei Monate nach dem Besitzübergang vorzulegen.
Der Verkäufer wird dem Käufer mit Wirkung zum Besitzübergang die bis zu diesem Zeitpunkt für das am Besitzübergang laufende Wirtschaftsjahr geleisteten Vorauszahlungen der Mieter für Betriebs- und Nebenkosten, abzüglich der seinerseits bereits für verstrichene oder zukünftige Zeiträume des am Besitzübergangs laufenden Wirtschaftsjahres gezahlte Vorauszahlungen/Abschlagszahlungen für öffentliche und private Abgaben sowie vom Eigentümer zu leistende Vorauszahlungen auf Energiekosten überweisen.
Soweit Mieter etwa Vorauszahlungen nicht geleistet haben, tritt der Verkäufer die entsprechenden Zahlungsansprüche hiermit mit Wirkung auf den Besitzübergang ab, ohne für deren Durchsetzbarkeit einzustehen.
Die klägerische Partei errechnet die Klageforderung zu 1 wie folgt:
Bezeichnung der Kostenposition
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