Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

GmbH-Gesellschafter – Stimmenthaltung bei Befangenheit

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

Bundesgerichtshof
Az: II ZR 168/07
Beschluss vom 04.05.2009

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 4. Mai 2009 einstimmig beschlossen:
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers durch Beschluss gemäß § 552 a ZPO zurückzuweisen.
Gründe:
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor; sie hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552 a ZPO).

I.

Entgegen der nicht näher begründeten Zulassungsentscheidung des Berufungsgerichts bestehen keine Gründe für eine Zulassung der Revision. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung bedarf es keiner Entscheidung des Revisionsgerichts.

II.

Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.

1.

Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die nach dem Gesellschaftsvertrag erforderliche Mehrheit der stimmberechtigten Gesellschafter für einen Ausschluss nicht erreicht ist, weil die Beklagte zu 3 bei der Entscheidung über einen Ausschluss der Beklagten zu 1 und 2 aus der Beklagten zu 4 stimmberechtigt war.

Die Beklagte zu 3 war nicht von der Abstimmung ausgeschlossen, weil mit den Beklagten zu 1 und 2 ihre Gesellschafter aus der Beklagten zu 4 ausgeschlossen werden sollten. Die Befangenheit von Gesellschafter-Gesellschaftern führt zu einem Stimmverbot der Gesellschafterin, wenn sie einen maßgebenden Einfluss ausüben (vgl. Senat, BGHZ 116, 353, 358; Ulmer/Hüffer, GmbHG § 47 Rdn. 133 f.; Baumbach/Hueck/Zöllner, GmbHG 18. Aufl. § 47 Rdn. 98). Die Beklagten zu 1 und 2 hatten keinen maßgebenden Einfluss bei der Beklagten zu 3.

a)

Die Beklagte zu 2 hatte einen Stimmrechtsanteil von 50 % und keine, regelmäßig einen maßgebenden Einfluss begründende Stimmenmehrheit. Der Stimmrechtsanteil der Gesellschafter bei der Beklagten zu 3 ist doppelt so hoch wie ihre Geschäftsanteile. Die Stimmrechte der Beklagten zu 4 (50 %) ruhten in der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 3, weil dieser die Anteile als eigene zuzurechnen sind. Das Stimmrecht aus eigenen Anteilen ruht entsprechend § 71 b GmbHG (vgl. Sen.Urt. v. 27. April 2009 – II ZR 167/07). Eigenen Anteilen der GmbH sind Anteile von abhängigen Gesellschaften gleichzustellen (BGHZ 119, 346, 356; Ulmer/Hüffer, GmbHG § 47 Rdn. 44; Scholz/K. Schmidt, GmbHG 10. Aufl. § 47 Rdn. 24), auch bei einer wechselseitigen Beteiligung. Die Beklagte zu 4 i[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv