LG Braunschweig – Az.: 9 U 31/19 – Beschluss vom 28.02.2020
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 3.4.2019 – 4 O 117/18 – wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsrechtszuges zu tragen.
Das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts Braunschweig ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert des Berufungsrechtszuges wird auf 25.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung eines Schmerzensgeldes sowie die Feststellung der Einstandspflicht für weitere materielle und immaterielle Schäden wegen einer behauptet fehlerhaften Behandlung während ihrer Erstversorgung und anschließenden ambulanten Behandlung von Verbrühungen und Verbrennungen im Klinikum der Beklagten in der Zeit vom 30.5.2013 bis zum 4.7.2013 in W..
Das Landgericht hat die Klage wegen Verjährung der geltend gemachten Ansprüche abgewiesen. Wegen der Begründung sowie wegen des Sach- und Streitstands I. Instanz und der darin gestellten Anträge wird auf den Inhalt des angefochtenen Urteils (LGU Seite 2-8 = Bl. 47 – 53 d.A.) Bezug genommen.
Gegen dieses ihrem Prozessbevollmächtigten am 23.4.2019 zugestellte (Bl. 62 d.A.) Urteil hat die Klägerin mit dem am 8.5.2019 bei Gericht eingegangenen (Bl. 66, 68 d.A.) Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom selben Tage Berufung eingelegt. Innerhalb der zweimal beantragten (Bl. 76, 79 f. d.A.) und jeweils, zuletzt bis zum 23.8.2019 (Bl. 77, 85 d.A.) verlängerten Frist hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin am 23.8.2019 (Bl. 88 ff., 94 ff. d.A.) mit Schriftsatz vom selben Tag die Berufungsbegründung eingereicht. Darin verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Ziel in vollem Umfang weiter.
Das Landgericht habe die Verjährungsvorschriften §§ 195 ff. BGB rechtsfehlerhaft angewandt. Es sei rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass die Verjährungsfrist im Sinne des § 199 Abs. 1 BGB mit dem Zugang der Behandlungsunterlagen zu laufen begonnen habe.
Nach Auffassung der Klägerin setze der Beginn der Verjährung Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen voraus. Diese Kenntnis sei erst dann vorhanden, wenn die dem Anspruchsteller bekannten Tatsachen ausreichten, u[…]