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Stiller Gesellschaftsvertrag – Entnahmerecht bei Beendigung Gesellschaftsverhältnis

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LG Hamburg – Az.: 325 O 52/16 – Urteil vom 08.08.2016

I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 20.253,05 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 24.2.2016 zu zahlen.

II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten von 83,54 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 24.2.2016 zu zahlen.

III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 9 %, die Beklagte zu 91 %.

V. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

und beschließt:

Der Streitwert wird auf 21.116,09 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Beklagte ist eine Kommanditgesellschaft, an der sich Anleger als stille Gesellschafter beteiligen können. Sie stellt das Anlagekapital prospektgemäß der L.H. GmbH & Co. KG zur Verfügung, die damit pfandgesicherte Kredite, sogenannte Lombardkredite ausgibt. Der Kläger beteiligte sich mit Erklärung vom 4.6.2012 (Anlage K1) als stiller Gesellschafter mit einer Einlage von 20.000 € zzgl. eines Agios von 600 € an der Beklagten. Die Beteiligung war von vornherein befristet bis zum 30.6.2015. Gewinnvorauszahlungen sollten nach dem Gesellschaftsvertrag plangemäß jeweils zum 31.3. und 30.9. erfolgen. Der Kläger zahlte die Beteiligungssumme nebst Agio ein und erhielt in der Folgezeit Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 2.839,90 € (Anlagen K8 bis K13). Für den Zeitraum seit dem 1.4.2015 hat der Kläger bislang keine Ausschüttung erhalten.

Mit Schreiben vom 30.6.2015 (Anlage K3) erklärte die Beklagte u.a.: „Ihre Beteiligung in Höhe von 20.000,00 € läuft zum 30.06.2015 aus. (…) Die zeitanteilige Gewinnbeteiligung bis zum Ablauf der Beteiligung wird Ihnen bis zum nächsten prospektgemäßen Auszahlungstermin überwiesen.“ Mit Schreiben vom 1.10.2015 (Anlage K5) berechnete die Beklagte eine Gewinnbeteiligung des Klägers für den Zeitraum vom 1.4.2015 bis 30.9.2015 in Höhe von 516,09 € nach Abzug von Steuern und kündigte dessen Überweisung an. Mit anwaltlichem Schreiben vom 27.11.2015 (Anlage K4) forderte[…]


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