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Fristlose Kündigung – absichtliches Anspucken einer Vorgesetzten

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 6 Sa 47/22 – Urteil vom 07.12.2022

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen – 2 Ca 1605/20 – vom 17. Januar 2022 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.


Zusammenfassung
Der Fall betrifft eine 62-jährige Putzfrau türkischer Herkunft, die bei einem Unternehmen in Deutschland beschäftigt war. Das Unternehmen warf ihr vor, ihren Vorgesetzten im Oktober 2020 angespuckt zu haben, was die Arbeitnehmerin bestritt. Das Unternehmen entließ sie daraufhin wegen dieses Verhaltens, doch die Arbeitnehmerin focht die Entlassung vor Gericht an. Das Arbeitsgericht wies die Klage der Arbeitnehmerin ab und stellte fest, dass sie ihren Vorgesetzten tatsächlich angespuckt hatte und dass dies ein berechtigter Kündigungsgrund war. Die Arbeitnehmerin legte daraufhin Berufung gegen die Entscheidung beim Landesarbeitsgericht ein.

(Symbolfoto: Krakenimages.com/Shutterstock.com)

Die Berufung in diesem Fall war größtenteils zulässig, jedoch wurde sie in der Sache nicht erfolgreich entschieden. Zunächst wurde festgestellt, dass die Berufung gemäß § 64 Abs. 2 Buchstabe c ArbGG statthaft war und form- und fristgerecht eingelegt wurde. Allerdings war die Berufungsbegründung bezüglich des Anspruchs auf Vergütung für den Zeitraum vom 1. bis 6. Oktober 2020 nicht ausreichend, weshalb die Berufung in diesem Punkt als unzulässig verworfen wurde.

In Bezug auf den Kündigungsschutzantrag hat das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt, dass die außerordentliche, fristlose Kündigung wirksam war, da ein wichtiger Kündigungsgrund gemäß § 626 BGB vorlag und die Kündigung innerhalb der Frist des § 626 Abs. 2 BGB ausgesprochen wurde. Der Weiterbeschäftigungsantrag wurde nur hilfsweise gestellt und ist somit nicht zur Entscheidung angefallen. Darüber hinaus kann die Klägerin aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die außerordentliche fristlose Kündigung keine Annahmeverzugslohnansprüche über den 6. Oktober 2020 hinaus geltend machen.

Insgesamt hat das Arbeitsgericht die Entscheidung ausführlich und sorgfältig begründet, weshalb die Berufung in der Sache ohne Erf[…]


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