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Grundlose Mandatskündigung durch Rechtsanwalt – Verlust Gebührenanspruch

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Amtsgericht Bonn – Az.: 106 C 68/21 – Urteil vom 30.12.2021

In Sachen hat das Amtsgericht Bonn auf die mündliche Verhandlung vom 30.11.2021 für Recht erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 500,00 EUR zu zahlen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Rückzahlung eines Vorschusses aus einem Anwaltsvertrag, der Beklagte macht widerklagend einen ergänzenden Gebührenanspruch geltend.

Im gegen den Kläger wegen des Vorwurfs der falschen Verdächtigung laufenden Strafverfahren (Staatsanwaltschaft Bonn 000 Js 000/00) mandatierte der Kläger den Beklagten, nachdem sein Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers mit Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 28.04.2020 abgelehnt worden war.

Der Kläger leistete einen Vorschuss in Höhe von 500,00 EUR.

Nachdem der Beklagte Einsicht in die zu diesem Zeitpunkt etwa 500 Blatt starke Ermittlungsakte genommen und das Verfahren mit den zuständigen Abteilungsrichtern (Dezernatswechsel) erörtert hatte, wurde der Kläger zu einer Einstellung des Verfahrens nach § 153 Abs. 1 StPO angehört.

Eine solche lehnte der Kläger ab, er verfolgte das Ziel eines Freispruchs und forderte den Kläger zur Darlegung der entstehenden Kosten für den Fall der Durchführung eines Hauptverhandlungstermins auf.

Mit Schreiben vom 10.02.2021 listete der Beklagte die voraussichtlich entstehenden Kosten auf.

Dabei berücksichtigte er eine 20%ige Erhöhung der Mittelgebühr und wies darauf hin, dass von der Staatskasse im Fall des Freispruchs voraussichtlich nur die nicht erhöhte Mittelgebühr erstattet werde.

Der Beklagte wies darauf hin, dass er nicht beabsichtige, über die Erhöhung der Gebühren nachzuverhandeln und forderte den Kläger auf, schriftlich mitzuteilen, ob er mit den Konditionen einverstanden ist.

Der Kläger teilte dem Beklagten mit Email vom 10.02.2021 mit, dass er mit der Vereinbarung einer erhöhten Gebühr nicht einverstanden sei und dass er davon ausgehe, dass das Mandat unter Berücksichtigung einer RVG-Mittelgebühr fortgesetzt werde.

Mit Schreiben vom 11.02.2021 kündigte der Beklagte das Mandat und erklärte, dass er zu dem Schluss gekommen sei, dass er der falsche Verteidiger für den Kläger sei und dass eine Grundlage fü[…]


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