ARBEITSGERICHT SIEGEN
Az.: 2 Ca 464/09
Urteil vom 18.01.2011
In dem Rechtsstreit hat die 2. Kammer des Arbeitsgerichts Siegen auf die mündliche Verhandlung vom 18.01.2011 für Recht erkannt:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 41.578,56 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.05.2009 zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
3. Der Streitwert wird festgesetzt auf 41.578,56 €.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche der Kläger wegen vertragsbrüchigem Verhalten des Beklagten.
Die Kläger betreiben an zwei Standorten in … eine Zahnarztpraxis in Form einer eingetragenen Partnergesellschaft. Auf der Grundlage eines Anstellungsvertrages vom l4.12.2006 war der Beklagte dort als Assistenzzahnarzt tätig. Das von der kassenzahnärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe (KZVWL) bestätigte Arbeitsverhältnis war befristet für den Zeitraum 01.01.2007 bis 31.12.2008. Ein Recht zur ordentlichen Kündigung nach Ablauf der sechsmonatigen Probezeit war nicht vereinbart. Ab dem 14. Monat der Betriebszugehörigkeit war der Beklagte vertretungsberechtigt. Danach war er befugt, in Abwesenheit der Kläger eigenverantwortlich und selbstständig zu arbeiten.
Jedenfalls im Frühsommer des Jahres 2008 äußerte der Beklagte gegenüber den Klägern, dass er ein lukratives Stellenangebot in den Niederlanden habe, das er gerne annehmen würde, da er dort mit einer monatlichen Vergütung von ca. 6.500,00 € rechnen könne. Daraufhin teilten die Kläger ihm mit, dass ein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis aufgrund der hohen Arbeitsbelastung nur dann möglich sei, wenn ein adäquater Ersatz gefunden werden könne. Zu einer einvernehmlichen vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses kam es nicht.
Mit Schreiben vom 26.07.2008 kündigte der Beklagte das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos zum 31.07.2008. Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 30.07.2008 ließen die Kläger diese Kündigung als unwirksam zurückweisen, da es dem Beklagten an einem wichtigen Grund für eine sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses fehle. Zugleich ließen sie den Beklagten a[…]