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Räumungsklage gegen mehrere Untermieter – Gebührenstreitwert

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LG Berlin – Az.: 65 T 149/16 – Beschluss vom 26.09.2016

Die Beschwerde des Klägervertreters gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neukölln vom 6. April 2016 – 10 C 91/16 – wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.

Die Klägerin verlangt mit der Klage die Räumung und Herausgabe einer Wohnung von den Beklagten zu 1) und zu 2), die sie an einen gesondert auf Räumung und Herausgabe in Anspruch genommenen Mieter vermietet hatte; dieser hat die Wohnung an die Beklagten zu 1) und zu 2) untervermietet.

Mit Beschluss vom 3. August 2016 hat das Amtsgericht den Gebührenstreitwert unter Bezugnahme auf § 41 Abs. 2 GKG auf 4.290,00 € festgesetzt, den Jahresbetrag der vom Mieter an die Klägerin gezahlten Miete.

Mit der aus eigenem Recht eingelegten Beschwerde macht der Klägervertreter eine Addition der Streitwerte des gegen den Beklagten zu 1) und zu 2) gerichteten Anspruchs geltend. Die Beklagten seien nicht als Streitgenossen und Gesamtschuldner anzusehen, denn sie könnten jeweils nur das an sie untervermietete Zimmer und die Gemeinschaftsflächen herausgeben; sie seien nicht gemeinschaftlich Untermieter der gesamten Wohnung.

II.

1. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere nach §§ 68 Abs. 1, 63 Abs. 2, 3 GKG, §§ 32 Abs. 1, 2, 2 RVG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie ist unbegründet.

Zutreffend hat das Amtsgericht den Streitwert auf insgesamt 4.290,00 € festgesetzt. Die Voraussetzungen des § 39 Abs. 1 GKG liegen nicht vor.

Danach findet eine Zusammenrechnung der Werte (nur) statt, wenn mehrere Streitgegenstände gegeben sind.

Der Streitgegenstand wird nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt bestimmt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (vgl. BGH, Urt. v. 30.07.2015 – I ZR 18/14, in: GRUR 2016, 292, juris Rn. 11, m. w. N.). Danach werden hier zwar zwei Ansprüche geltend gemacht; die Anspruchsmehrheit beruht jedoch auf einer subjektiven Klagehäufung. In einem solchen Fall findet eine Zusammenrechnung nicht statt, wenn die verfolgten Ansprüche wirtschaftlich identisch sind (vgl. BGH, Beschl. v. 23.07.2015 – XI ZR 263/14, in: NJW 2015, 2816, juris Rn. 6ff.; Beschl. v. 25.11.2003 – VI ZR 418/02, in: NJW-RR 2004, 638, juris Rn. 5; Beschl. v. 2810.1980 – VI ZR 303/79, juris Rn. 3, zu § 5 ZPO; Dörndorfer in: Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmer[…]


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