KG – Az.: 3 Ws (B) 328/21 – Beschluss vom 07.02.2022
In der Bußgeldsache wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Kammergerichts am 7. Februar 2022 beschlossen:
Auf den Antrag des Betroffenen wird die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 27. Juli 2021 zugelassen.
Auf die Rechtsbeschwerde wird das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Der Polizeipräsident in Berlin hat mit Bußgeldbescheid vom 18. Juni 2020 gegen den Betroffenen wegen (einfachen) Rotlichtverstoßes unter bußgelderhöhender Berücksichtigung von Voreintragungen ein Bußgeld in Höhe von 180,00 Euro verhängt. Nachdem der Betroffene gegen den Bußgeldbescheid form- und fristgerecht Einspruch eingelegt hatte, hat das Amtsgericht Tiergarten Termin zur Hauptverhandlung für den 27. Juli 2021 anberaumt, zu dem der Betroffene und sein Verteidiger ordnungsgemäß geladen worden sind.
Mit Schriftsatz vom 26. Juli 2021, der dem Gericht vor Aufruf der Sache vorgelegen hat, hat der Verteidiger für den Betroffenen die Verlegung des Hauptverhandlungstermins beantragt, da der Betroffene „akut verhandlungsunfähig erkrankt“ sei. Der Verteidiger hat ein ärztliches Attest vom 26. Juli 2021 angefügt, in dem – unter Angabe des Namens und der Kontaktdaten der ausstellenden Ärztin – ausgeführt wird, dass der Betroffene „aufgrund einer akuten Erkrankung derzeit arbeitsunfähig geschrieben und [..] somit aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage [sei], an gerichtlichen Verhandlungen bzw. Anhörungen teilzunehmen“. Aus der beigefügten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom selben Tag ergibt sich eine Arbeitsunfähigkeit vom 26. bis 30. Juli 2021. In seinem Schriftsatz führt der Verteidiger weiter aus, dass der Betroffene im August 2021 seinen Erholungsjahresurlaub antreten werde.
Nachdem weder der Betroffene noch sein Verteidiger zum Hauptverhandlungstermin erschienen waren, hat das Amtsgericht den Einspruch des Betroffenen mit Urteil vom 27. Juli 2021 nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass die Verhandlungsunfähigkeit des Betroffenen weder nachvollziehbar vorgetragen noch glaubhaft gemacht worden sei. Eine Diagnose sei in der ärztlichen Bescheinigung nicht angegeben, und es sei nicht ersichtlich, aus welchen Gründen eine Reise- oder Verhandlungsunfähigkeit folge. Die […]