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Skiunfall – fahrlässige Verursachung einer Kollision mit vorausfahrenden Skifahrer

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Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 12 U 112/19 – Beschluss vom 04.02.2020

Die Berufung des Beklagten gegen das am 26.06.2019 verkündete Teilgrund- und Teilendurteil der 11. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Potsdam, Aktenzeichen 11 O 134/18, wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 30.186,19 € festgesetzt.
Gründe
I.

Die Klägerin verlangt Schadensersatz und Schmerzensgeld sowie die Feststellung der Ersatzpflicht für weitere materielle und immaterielle Schäden, die ihr im Zusammenhang mit einem Skiunfall entstanden sind oder noch entstehen werden, der sich am … .02.2018 gegen 13:00 Uhr im Skigebiet von A… in den italienischen D… ereignet hat, bei dem es zu einem Zusammenstoß zwischen der Klägerin und dem Beklagten kam und sich die Klägerin einen doppelten Beckenbruch zuzog. Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil sowie auf die Sachverhaltsdarstellung im Beschluss des Senats vom 17.12.2019 – auch hinsichtlich der im Berufungsverfahren angekündigten Anträge – Bezug genommen.

II.

Die zulässige, insbesondere gemäß den §§ 517 ff. ZPO form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung auch aus sonstigen Gründen nicht geboten ist.

Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats mit Beschluss vom 17.12.2019 Bezug genommen. Die Ausführungen des Beklagten in der mit Schriftsatz vom 10.01.2020 erfolgten Stellungnahme geben zu einer anderen Beurteilung keinen Anlass.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten dem Grunde nach einen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aus den §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB. Der Senat hält auch unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringens des Beklagten an seiner in dem Hinweisbeschluss vom 17.12.2019 zum Ausdruck gekommenen Auffassung fest, dass gegen den Beklagten ein Anscheinsbeweis für eine fahrlässige Verursachung der Kollision durch einen Verstoß gegen Ziffer 3 der FIS-Verhaltensregeln für Skifahrer und Snowboarder[…]


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