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Rechtsanwalt – Belehrungspflicht über Formbedürftigkeit eines Vertrages

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LG Bremen – Az.: 4 O 2013/20 – Urteil vom 25.02.2022

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Der Nebenintervenient trägt seine Kosten selbst.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz wegen des Vorwurfs einer anwaltlichen Pflichtverletzung.

Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin einigte sich mit der H GmbH und der G GmbH über den Kauf und die anschließende Vermietung eines Grundstücks in Stadt1 (Straße1). Hierzu sollte ein Grundstückskauf-, ein Miet-, und ein Bürgschaftsvertrag abgeschlossen werden.

Am 26.03.2019, drei Tage vor der geplanten Beurkundung, fand ein persönliches Gespräch zwischen dem Sachbearbeiter der Beklagten, Rechtsanwalt A, und dem Geschäftsführer der Klägerin statt. Gegenstand dieser Besprechung war der von der Klägerin vorgelegte Kaufvertragsentwurf.

Im Anschluss an dieses Gespräch übersendete die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 27.03.2019 den von ihr geänderten Kaufvertragsentwurf.

Die Beklagte wies in diesem Schreiben darauf hin, dass dem Kaufvertrag als wesentliche Änderung der noch abzuschließende Mietvertrag und die Bürgschaftserklärung des Herrn G persönlich, beigefügt werden.

Auf Seite 18 des Kaufvertragsentwurfs wurde durch die Beklagte entsprechend folgende Änderung vorgenommen:

„Dem Kaufvertrag werden zu Nachweiszwecken als Anlagen beigefügt.

a) der Mietvertrag zwischen der Käuferin und der Firma G GmbH vom …

b) die Bürgschaftsurkunde des Erschienenen zu 1. Herrn G persönlich vom …

Herr G persönlich bestätigt die durch ihn übernommene Bürgschaft.

Beide Urkunden sind wesentlicher Bestandteil des Kaufvertrages.“

In dem letztlich am 29.03.2019 von dem Nebenintervenienten beurkundeten Kaufvertrag wurde diese Änderung nahezu identisch übernommen. Dort heißt es auf Seite 17/18 wie folgt:

„Dem Kaufvertrag werden zu Nachweiszwecken als Anlagen beigefügt:

a) der Mietvertrag zwischen der Käuferin und der Firma G GmbH vom 29.3.2019 – 11 Seiten -,

b) die Bürgschaftsurkunde des Erschienenen zu 1., Herrn G persönlich vom 29.3.2019 – 3 Seiten -.

Hierzu erklären die Erschienenen:

Die vorstehend näher beschriebenen Anlagen sind wesentlicher Bestandteil dieses Kaufvertrages.“

Weiter sah der von der Beklagten geänderte Kaufvertragsentwurf folgenden Schlusssatz vor:

„Das Protokoll[…]


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