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Vermieter kann Mieter nicht zu einer Gartengestaltung zwingen

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LG Köln
Az: 1 S 119/09
Urteil vom 21.10.2010

Leitsatz:
Verpflichtet sich ein Mieter in einem Mietvertrag dazu, die Gartenpflege zu übernehmen, kann der Vermieter von ihm nicht verlangen, dass die Gartengestaltung in einer bestimmten Art und Weise vorgenommen wird. Lediglich wenn der Mieter der Gartenpflege auch nach Fristsetzung überhaupt nicht nachkommt, kann der Vermieter ein Gartenbauunternehmen mit der Gartenpflege beauftragen und die anfallenden Kosten dem Mieter in Rechnung stellen.

Unter Zurückweisung der Berufung des Klägers gegen das am 10.3.2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts Brühl – 21 C 505/08 – im Übrigen werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, einen weiteren Betrag von 97,73 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 28.1.2010 zu zahlen.
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 10.3.2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts Brühl – 21 C 505/08 – hinsichtlich des Zahlungsausspruchs über 285,77 € abgeändert und die Beklagten gesamtschuldnerisch verurteilt, stattdessen 18,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.1.2009 zu zahlen. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe
I. Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 540 ZPO abgesehen. Insoweit wird auf die tatbestandlichen Darlegungen des Amtsgerichts in seiner angefochtenen Entscheidung verwiesen.
II.
A.
Die Berufung des Klägers gegen das im Tenor näher bezeichnete Urteil des Amtsgerichts Brühl ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, in der Sache jedoch in überwiegendem Maße ohne Erfolg. Im Einzelnen gilt Folgendes:
1. Zutrittsrecht zwecks Vertikutierung des Rasens
Das Amtsgericht hat diese Forderung des Klägers zurückgewiesen mit der Begründung, nach den vertraglichen Vereinbarungen sei die Gartenpflege Sache der Mieter und damit der Beklagten. Diese Auffassung des Amtsgerichts ist angesichts der vertraglichen Vereinbarungen im Mietvertrag vom 23.9.2000 zut[…]


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