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Altersteilzeit – Benachteiligungsverbot

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Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Az: 11 Sa 1068/08
Urteil vom 08.01.2009

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 30.06.2008 – 2 Ca 2557/08 – abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.

Tatbestand
Die am 18.03.1953 geborene Klägerin ist bei der Beklagten, die circa 4000 Mitarbeiter beschäftigt und einen Personalrat hat, seit dem 01.01.1985 tätig, zuletzt seit dem 01.04.2000 in der Funktion der Gleichstellungsbeauftragten. Ihr monatliches Bruttogehalt betrug zuletzt 4.200,– €.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet u. a. der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (künftig: TV ATZ-TgRV) Anwendung. In § 2 dieses Tarifvertrages heißt es:
„(1) Der Arbeitgeber kann mit Arbeitnehmern, die
a) das 55. Lebensjahr vollendet haben,
b) eine Beschäftigungszeit (z. B. § 19 BAT/BAT-TgRV-O) von fünf Jahren vollendet haben und
c) innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindestens 1080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gestanden haben, die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes vereinbaren; das Altersteilzeitarbeitsverhältnis muss ein versicherungs-pflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sein.
(2) Arbeitnehmer, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen, haben Anspruch auf Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses. Der Arbeitnehmer hat den Arbeitgeber drei Monate vor dem geplanten Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses über die Geltendmachung des Anspruches zu informieren; von dem Fristerfordernis kann einvernehmlich abgewichen werden.
(3) Der Arbeitgeber kann die Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ablehnen, soweit dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe entgegenstehen.
(4) Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis soll mindestens für die[…]


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