LG Dortmund – Az.: 3 O 356/19 – Urteil vom 21.02.2020
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert in Höhe von bis zu 19.000,00 EUR trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Ansprüche nach Widerruf eines zur Finanzierung eines Fahrzeugkaufes abgeschlossenen Darlehensvertrages.
Der Kläger kaufte bei der Fa. A1 in A2 einen gebrauchten Pkw A1 zu einem Kaufpreis von 17.635,00 EUR. Hierfür leistete der Kläger eine Anzahlung in Höhe von 3.000,00 EUR. Über den Differenzbetrag (14.635,00 EUR) zuzüglich Zinsen in Höhe von 1.200,68 EUR (Gesamtbetrag: 15.835,68 EUR) schloss er unter dem 12.01./18.01.2018 mit der Beklagten einen Darlehensvertrag mit einer Laufzeit von 48 Monaten bei einem für die gesamte Laufzeit gebundenen Sollzinssatz von 3,92 % p.a. (effektiv: 3,99 % p.a.) ab. Die Rückzahlung des Darlehens sollte in 48 gleichen monatlichen Raten zu je 329,91 EUR, beginnend 30 Tage nach Auszahlung des Darlehens und fortan am gleichen Tag jedes Folgemonats, erfolgen (Einzelheiten: Anlagenkonvolute K1 und B8).
Der Darlehensantrag enthielt auf den Seiten 2 und 3 die nachfolgend wiedergegebenen Darlehensbedingungen der Beklagten.
Die an dieser Stelle befindlichen Darlehensbedingungen wurden entfernt.
Der Darlehensvertrag erhielt außerdem auf einer separaten Seite die nachfolgend wiedergegebene Widerrufsinformation:
Die an dieser Stelle befindliche Widerrufsinformation wurde entfernt.
Darüber hinaus erhielt der Kläger mit der Abschrift des Darlehensantrages das Markblatt „Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite“ (im Folgenden: ESI). Seite 2 der (dreiseitigen) ESI lautet wie folgt:
Das an dieser Stelle befindliche Merkblatt wurde entfernt.
Das Darlehen wurde in der Folge vollständig an das Autohaus ausgekehrt.
Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 08.11.2018 (Anlage K2) widerrief der Kläger seine auf Abschuss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen gegenüber der Beklagten und forderte diese unter Fristsetzung von zwei Wochen auf, „in die Abwicklung des Widerrufs einzusteigen“. Die Beklagte wies den Widerruf des Klägers als unberechtigt zurück.
Der Kläger meint, dass die von der Beklagten erte[…]