Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Voraussetzungen für Löschung einer Auflassungsvormerkung bei Erbenbeteiligung

Ganzen Artikel lesen auf: notar-drkotz.de

OLG Frankfurt – Az.: 20 W 548/10 – Beschluss vom 20.10.2011

Entgegen OLG Hamm 15. Zivilsenat, 8. Februar 2011, I-15 W 27/11, …

Vergleiche BGH 5. Zivilsenat, 7. Dezember 2007, V ZR 21/07

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Gerichtskosten des Verfahrens der Beschwerde.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000,00 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
Die als Eigentümer im Grundbuch des eingangs aufgeführten Grundbesitzes eingetragenen Antragsteller sind die Söhne der Eheleute A1 und A2. Die Eltern der Antragsteller sind beide verstorben, die Mutter am …2010. Sie hatten sich durch notariellen Ehe- und Erbvertrag vom …1956 (UR-Nr. …/1956 des Notars B1, O2) gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt und bestimmt, dass nach dem Tod des Überlebenden der beiderseitige Nachlass an die Antragsteller und die aus ihrer Ehe noch hervorgehenden Kinder zu gleichen Teilen fallen sollte. Der Erbvertrag enthält weiter die Klausel, dass für den Fall, dass ein Kind mit den Bestimmungen dieses Erbvertrages nicht einverstanden ist, den Vertrag anficht oder aus dem Nachlass des Zuerstversterbenden seinen Pflichtteil verlangt, auch aus dem Nachlass des Zuletztversterbenden nur den Pflichtteil erhalten soll. Der Erbvertrag ist vom Amtsgericht Darmstadt –Nachlassgericht- laut Protokoll vom 18.02.2010 nach dem Tod der A2 erneut eröffnet worden.

Zu UR-Nr. …/2003 des Verfahrensbevollmächtigten vom …2003 schloss A2 mit ihren Söhnen, den Antragstellern, einen Übergabevertrag u. a. auch hinsichtlich des hier betroffenen Grundstücks. Unter § V der Urkunde hatten sich die Übernehmer verpflichtet, den übertragenen Grundbesitz unter bestimmten Voraussetzungen wieder zurück zu übereignen. Weiter heißt es in § V der Urkunde vom …2003:

„Das Recht, die Rückübereignung zu verlangen, erlischt mit dem Tod des Berechtigten. Es geht nicht auf die Erben über. Vererblich ist aber der Anspruch auf Rückübereignung, wenn der zur Rückforderung Berechtigte bereits zu Lebzeiten das Rückübertragungsverlangen gestellt hat.“

Zur Sicherung des aufschiebend bedingten Rückerwerbsanspruchs bewilligten und beantragten die Vertragsbeteiligten zu Lasten des betroffenen Grundbesitzes die Eintragung einer Rückauflassungsvormerkung zu Gunsten der Übergeberin.

Am 18.06.2004 ist aufgrund dieser Bewilligung in Abt. II lfd. Nr. … eine Auflassungsvormerkung für A2 eingetragen worden.

Durch notariellen Vertrag des hiesigen Verfahrensbevollmächtigten, […]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv