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Bauleistungsversicherung – Vorschaden nicht abgrenzbar – Leistungsfreiheit

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Hagelschaden und Bauleistungsversicherung: Ein komplexer Fall um Vorschäden und Leistungsfreiheit
Der Fall, der vor dem Oberlandesgericht Frankfurt verhandelt wurde, dreht sich um eine Bauleistungsversicherung und die Frage, ob ein Hagelschaden vollständig von der Versicherung abgedeckt ist. Die Klägerin, die Versicherungsnehmerin, hatte Schäden an 18 Lichtkuppeln und an der Sandwich-Trapezblecheindeckung eines Gebäudes geltend gemacht. Das Hauptproblem in diesem Fall war die Abgrenzung von Vorschäden, die nicht durch das Hagelereignis verursacht wurden. Die Versicherung argumentierte, dass nicht alle Schäden durch den Hagel verursacht wurden und somit nicht alle Kosten übernommen werden müssten.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 3 U 105/22   >>>

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Beweislast und Sachverständigengutachten
Hagelschaden und Versicherungsleistung: Gericht betont Beweislast und Leistungsfreiheit in komplexem Bauleistungsfall. (Symbolfoto: Radovan1 /Shutterstock.com)

Ein wichtiger Punkt in der Verhandlung war die Beweislast. Die Klägerin konnte nicht nachweisen, dass alle Schäden durch das Hagelereignis verursacht wurden. Ein Sachverständiger wurde hinzugezogen, der feststellte, dass einige der Schäden nicht auf das Hagelereignis zurückzuführen waren. Diese Schäden waren entweder älter oder durch andere mechanische Einwirkungen verursacht worden. Das Gericht folgte den Ausführungen des Sachverständigen und stellte fest, dass eine Abgrenzung der Hagelschäden von den Vorschäden nicht möglich sei.
Optische Mängel und technische Gleichwertigkeit
Ein weiterer Streitpunkt war die Frage der optischen Mängel. Das Gericht stellte fest, dass die optischen Beeinträchtigungen an der Dacheindeckung nicht so gravierend seien, dass sie eine vollständige Erneuerung rechtfertigen würden. Die Klägerin argumentierte, dass die optischen Mängel für einen Neubau wesentlich seien und daher vollständig behoben werden müssten. Das Gericht wies jedoch darauf hin, dass die optischen Mängel aus der unmittelbaren Gebäudeumgebung nicht sichtbar seien und daher nicht als wesentliche Mängel angesehen werden kön[…]


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