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Hausfriedensbruch – Wann mache ich mich strafbar?

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Ist ein Hausfriedensbruch eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit?
An unzähligen Grundstücken sind Beschilderungen vorzufinden, die ein „Betreten verboten“ signalisieren. Durch diese Beschilderung soll darauf hingewiesen werden, dass Unbefugten der Zutritt zu dem Grundstück verboten ist. Auch einzäunte Grundstücke haben die gleiche Funktion, was jedoch viele Menschen scheinbar nicht wissen. Ebenso unbekannt ist die Tatsache, dass ein Ignorieren dieser Beschilderung oder auch des eingezäunten Bereichs unter ganz bestimmten Umständen den Tatbestand des Hausfriedensbruchs darstellt. Die Frage ist lediglich, unter welchen Umständen überhaupt der Hausfriedensbruch tatsächlich vorliegt. Die gesetzliche Grundlage hierfür findet sich in dem § 123 Strafgesetzbuch (StGB) wieder.

Durch den § 123 StGB ist das Hausrecht jeder Person oder auch von Unternehmen geregelt und geschützt. Der Grundgedanke dieses Paragrafen ist der Umstand, dass jede Person eigenständig bestimmen darf, welche andere Person das im Eigentum oder im Besitz stehende Grundstück auch betreten darf.
Diese Orte werden durch den § 123 StGB ausdrücklich geschützt

Wohnungen
gewerbliche Räumlichkeiten
öffentliche Räume oder auch Plätze
eingefriedetes Gebiet

Wo fängt Hausfriedensbruch an? (Symbolfoto: PK Studio /Shutterstock.com)

Wohnungen werden in dem § 123 StGB sehr weit gefasst. Als Wohnung wird dabei sowohl ein überdachter als auch eingeschlossener Raum angesehen, welcher einem Menschen zu der ständigen Nutzung dient und dabei jedoch in primärem Sinn keinen Raum für Arbeiten darstellt. Dementsprechend sind neben der eigentlichen Wohnung auch weitere Räumlichkeiten wie Keller oder auch sogenannte Waschküchen durch den § 123 StGB mit eingefasst. Rechtlich betrachtet können auch Boote und Campingwagen als Wohnung angesehen, sofern sie dem Menschen als Unterkunft dienen.

Eine Hausbesetzung ist rechtlich betrachtet nicht automatisch ein Hausfriedensbruch. Sollte die Räumlichkeit ungenutzt leer stehen und nicht eingefriedet sein, so ist der Tatbestand des Hausfriedensbruchs im Sinne des § 123 StGB nicht gegeben.

Als gewerbliche Räumlichkeiten werden alle Räumlichkeiten angesehen, in welchen privatwirtschaftlic[…]


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