KG Berlin – Az.: 20 U 170/19 – Beschluss vom 14.05.2020
1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 12. November 2019 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin – 13 O 341/17 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
3. Der Berufungsstreitwert wird auf 20.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils wird Bezug genommen.
Die Klägerin verlangt noch weitergehendes Schmerzensgeld, weil sie nach Mammaablation vor einer Brustaufbauoperation nicht ausreichend über die damit verbundenen Risiken aufgeklärt wurde.
Das Landgericht hatte, soweit in der Berufung noch von Interesse, ein Schmerzensgeld von 20.000 € zugesprochen.
Die Klägerin hält insgesamt mindestens 40.000 €, eigentlich nach der Berechnungsmethode taggenauen Schmerzensgeldes 470.886,50 € für angemessen. Sie ist der Ansicht, mittelschwere Gesundheitsschäden Erwachsener, die mit dauerhaften Einschränkungen verbunden seien, würden durch die bisherige Schmerzensgeldrechtsprechung nicht in angemessener Form entschädigt.
Die Beklagten beantragen Berufungszurückweisung und verteidigen das Urteil.
II.
Die Berufung war zurückzuweisen, da der Senat einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nach mündlicher Verhandlung nicht gebietet, § 522 Abs. 2 ZPO.
Zur Begründung wird zunächst auf den ausführlichen Hinweisbeschluss des Senats vom 27.4.2020 Bezug genommen. Dort hatte der Senat ausgeführt:
“Die Klägerin akzeptiert die Ausführungen des Landgerichts dazu, dass ihre Behandlung nicht von schadenskausalen Behandlungsfehlern getragen ist, jedoch sie vor der Erstoperation (Brustaufbauoperation nach vorangegangener Mammaablation wegen Brustkarzinoms) keine ausreichende Risikoaufklärung erhielt und von einer hypothetischen Einwilligung nicht ausgegangen werden kann. Sie ist allerdings der Ansicht, das ausgeworfene Schmerzensgeld sei zu gering, weil ihr nur 20.000 EUR statt der mindestens verlangten 40.000 EUR zugesprochen wurden; sie meint, ihr stünden unter Anwendung der Grundsätze der taggenauen Berechnung des Schmerzensgeldes eigentlich 470.886,50 € zu.
Der Senat teilt diese Ansicht der Klägerin nicht. Die Berechnung des Schmerzensgeldes durch das Landgericht begegnet keinen Bedenken; sie entspricht der st. Rspr. des BGH. Di[…]