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Grundbesitzumschreibung – Nachweis der Berechtigung eines Vorerben

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OLG Köln – Az.: I-2 Wx 534/16 – Beschluss vom 10.11.2016

Die Beschwerde der Beteiligten vom 7.10.2016 gegen die am 26.9.2016 erlassene Zwischenverfügung des Amtsgerichts – Grundbuchamts – Bonn (LA-1550-8) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Zwischenverfügung der Rechtspflegerin des Amtsgerichts – Grundbuchamtes – Bonn vom 26.9.2016 dahin ergänzt wird, dass der Nachweis der Voraussetzungen der erstrebten Umschreibung bzw. Löschungen auch durch die eidesstattliche Versicherung der Beteiligten zu 1) darüber, dass keine weiteren gemeinschaftlichen Abkömmlinge aus ihrer Verbindung mit dem Erblasser hervorgegangen sind oder durch einen Erbschein, aus dem ihre Berechtigung folgt, geführt werden kann.

Hierfür wird die in der Zwischenverfügung des Grundbuchamtes vom 26.9.2016 gesetzte Frist bis zum 31.01.2017 verlängert.
Gründe
I.

Die Beteiligten haben am 9.8.2016 die Eintragung des Eigentumswechsels, eines Grundpfandrechtes sowie die Löschung des Nacherbenvermerks und der Auflassungsvormerkung beantragt. Der im Rubrum aufgeführte Grundbesitz befand sich ursprünglich im Miteigentum der Beteiligten zu 1) und ihres am 10.1.2011 verstorbenen Ehemannes.

Diese hatten mit notariellem Testament vom 17.9.1979 unter anderem verfügt: “ II. Wir setzen uns gegenseitig, und zwar der Erstversterbende den Überlebenden, zum Alleinerben ein. Sollte der Überlebende von uns wieder heiraten, so soll er nur Vorerbe sein. Die Nacherbfolge soll jedoch erst beim Tod des Überlebenden eintreten. III. Jeder von uns bestimmt für den Fall, dass der andere nicht sein Erbe wird und auch für den Fall, dass die Nacherbfolge eintritt, als wechselbezügliche Verfügung von Todes wegen dergestalt, dass er sie auch beim Vorhandensein eines weiteren Pflichtteilsberechtigten nicht ändern kann, was folgt:

Erben sollen alsdann unsere gemeinschaftlichen Abkömmlinge nach den Regeln über die gesetzliche Erbfolge sein.

Wir haben zurzeit nur einen Abkömmling, nämlich unseren Sohn G T … “ Außerdem wurde in der notariellen Urkunde ein Passus gestrichen, nämlich die Formulierung unter Ziffer IV., „die Bestimmungen unter III. dieser Niederschrift stellen, wenn der Überlebende von uns nicht wieder heiratet, einseitige Verfügungen von Todes wegen dar, die der Überlebende von uns beliebig ändern und auch im ganzen widerrufen kann“. Am 9.11.2011 ist die Beteiligte zu 1) als Alleineigentümerin im Grundbuch eingetragen worden. Weiter ist in Abteilung II unter Ziff. 2 ein Nacherbenvermerk und unter Ziff. 3 am 7.7.2016 eine Au[…]


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