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Drogenfahrt – Absehen von Fahrverbot und Reduzierung Geldbuße

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AG Tiergarten, Az.: (343 OWi) 3022 Js-OW113673/15 (958/15), Urteil vom 22.01.2016
In der Bußgeldsache wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit hat das Amtsgericht Tiergarten in der Sitzung vom 22.01.2016 für Recht erkannt:

Der Betroffene wird wegen einer fahrlässig begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit zu einer Geldbuße In Höhe von 300,– (dreihundert) Euro verurteilt.

Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen. §§ 24a StVG, 17 OWIG
Gründe:
I.

Der Betroffene ist von Beruf Kraftfahrer, übt diesen jedoch nicht aus, da ihm dies derzeit nicht möglich Ist. Denn er hat das hiesige Bußgeldverfahren zum Anlass genommen, auf seinen Führerschein zu verzichten und sich aufgrund seines zumindest gelegentlichen Cannabiskonsums in der Vergangenheit zu einer Verkehrstherapie für auffällig gewordene Kraftfahrer anzumelden. Wovon er seinen Lebensunterhalt bestreitet ist nicht bekannt.

II.

Am 5. Juni 2015 befuhr der Betroffene mit dem Pkw Kawasaki ppp. gegen 20:10 Uhr in 10997 Berlin die Straße Vor dem Schlesischen Tor in Höhe der Hausnummer 2. Zu diesem Zeitpunkt stand er unter der Wirkung von Cannabis. Wann der Konsum stattgefunden hat, ließ sich ebenso wenig klären wie die Frage, ob der Betroffene Gelegenheitskonsument oder chronischer Konsument ist. Zu seinen Gunsten ist das Gericht davon ausgegangen, dass der Konsum nicht unmittelbar vor der Fahrt stattgefunden hat, sondern einige Stunden zuvor. Dem Betroffenen war bewusst, dass sein Cannabiskonsum Auswirkungen auf seine Fahrtauglichkeit haben könnte. Gleichwohl trat er die Fahrt mit seinem Pkw an, ohne sich zuvor zu vergewissern, dass eine Beeinflussung der Fahrtauglichkeit durch den einige Zeit zuvor erfolgten Konsum ausgeschlossen ist. Es wäre ihm ohne weiteres möglich und auch zumutbar gewesen — etwa durch eine Internetrecherche — festzustellen, dass selbst ein erhebliche Zeit zurückliegender Konsum von Cannabis noch Auswirkungen auf die Fahrtauglichkeit haben kann. Dies hat er aus Nachlässigkeit unterlassen.

Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der Einlassung des Betroffenen und dem In der Hauptverhandlung im Wege des Selbstleseverfahrens verlesenen Untersuchungsberichts vom 24. Juli 2015 für die am 5. Juni 2015 bei dem Betroffe[…]


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