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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kündigung wegen Kopierens dienstlicher Dateien

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 5 Sa 335/11 – Urteil vom 09.01.2012

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach – vom 05.04.2011 – 11 Ca 959/10 aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die außerordentliche Kündigung vom 26.10.2010 aufgelöst worden ist.

Der Beklagte hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung des Beklagten beendet worden ist.

Die Klägerin ist seit 2009 beim Beklagten als Reiseverkehrskauffrau gegen ein durchschnittliches Bruttomonatsentgelt in Höhe von 1.750,00 EUR im Reisebüro des Beklagten beschäftigt. Die Klägerin arbeitete in C-Stadt und ist zuletzt im August 2010 nach B-Stadt gezogen. Mitte August 2010 beantragte sie, ihr eine Nebentätigkeit als selbständige Reisevermittlerin zu gestatten; dies hat der Beklagte abgelehnt. In der Folgezeit kam es zu Auseinandersetzungen zwischen den Parteien.

Am 22.10.2010, dem letzten Arbeitstag der Klägerin vor ihrem Urlaubsantritt, entlieh sie sich einen USB-Stick von einer Kollegin und speicherte darauf einen Dateiordner ihres PC, der mit „B.“ nach ihr benannt ist und geschäftliche Dateien enthielt.

Nach Aufforderung durch den Beklagten ging am 26.10.2010 um 14.58 Uhr eine E-Mail der Klägerin an den Mitarbeiter von A. mit zwei anhängenden Dateien mit den Bezeichnungen „Teleliste“ (vgl. Bl. 70 ff. d. A.) und „Agenturnummern“ (vgl. Bl. 80 d. A.) ein.

Mit Schreiben vom 26.10.2010, der Klägerin am 27.10.2010 zugegangen, hat die Beklagte die streitgegenständliche außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung zum 30.11.2010 ausgesprochen. Auf den Inhalt des Kündigungsschreibens wird Bezug genommen (Bl. 8 d. A.). Den USB-Stick hat der Beklagte zwischenzeitlich auch per Post zurückerhalten.

Gegen diese Kündigungen wendet sich die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit.

Die Klägerin hat vorgetragen, die ihr im Kündigungsschreiben unterstellten Äußerungen habe sie nicht getan. Auch habe sie keine betriebsinterne Daten, die in einem Ordner abgelegt gewesen seien, unterschlagen. Vielmehr habe sie von ihr selbst erstellte Dateien auf den USB-Stick kopiert, um sie während des Urlaubs, wie vom Beklagten gewünscht, zu ordnen. Bislang seien zum Beispiel Hotel- und Busanfragen nach dem Alph[…]


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