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Rechtsanwälte Kotz GbR

Anrechnung der Dauer (rechtswidriger) Entziehung Fahrerlaubnis auf Fahrverbot

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OLG Frankfurt – Az.: 1 Ss-OWi 309/20 – Beschluss vom 16.07.2020

Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Stadt1 wird das Urteil des Amtsgerichts Bad Hersfeld – Richter in Bußgeldsachen – vom 16. September 2019 im Rechtsfolgenausspruch dahingehend abgeändert, dass gegen den Betroffenen neben der verhängten Geldbuße ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat angeordnet wird, das jedoch durch Anrechnung der Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde vom 14. November 2018 bis zum 9. April 2019 als vollstreckt gilt.

Die weiter gehende Rechtsbeschwerde wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Betroffene zu tragen; jedoch wird die Gebühr auf ein Viertel ermäßigt. Die dem Betroffenen im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen hat er zu einem Viertel zu tragen; im Übrigen fallen sie der Staatskasse zur Last.
Gründe
Das Amtsgericht Bad Hersfeld hat mit Urteil vom 16. September 2019 gegen den Betroffenen wegen fahrlässigen Führens eines Kfz unter der Wirkung des berauschenden Mittels Cannabis eine Geldbuße von 500,- € festgesetzt. Von der Anordnung des grundsätzlich bei derartigen Verstößen gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG vorgesehenen Regelfahrverbots hat es abgesehen und auch die Regelgeldbuße nicht erhöht. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass besondere Umstände vorlägen, die dies rechtfertigten. Die Fahrerlaubnisbehörde habe nämlich dem Betroffenen aufgrund der verfahrensgegenständlichen Drogenfahrt ohne ausreichende Grundlage mit Entscheidung vom 14. November 2019 (gemeint ist ersichtlich 2018) die Fahrerlaubnis entzogen. Im Zuge eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht Stadt2 sei diese Entscheidung mit Datum vom 9. April 2019 auf einen richterlichen Hinweis hin wieder aufgehoben worden. Dadurch sei der Betroffene hinreichend sanktioniert, die Verhängung eines erneuten Fahrverbots deshalb unverhältnismäßig und faktisch eine „Doppelbestrafung“.

Dagegen hat die Staatsanwaltschaft form- und fristgerecht Rechtsbeschwerde eingelegt, die sie mit der Sachrüge begründet und der Sache nach auf die Rechtsfolgen beschränkt hat.

Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist zulässig und hat auch in der Sache in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Das Amtsgericht hat rechtsfehlerhaft von der Verhängung des Fahrverbots abgesehen.

Beim Führen eines Kfz unter der Wirkung eines berauschenden Mittels (§ 24a Abs. 2 StVG) ist gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG in der Regel auch ein Fahrverbot anzuor[…]


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