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Rechtsanwälte Kotz GbR

Voraussetzungen für Merkzeichen G

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SG Köln – Az.: S 27 SB 1574/14 – Urteil vom 06.12.2016

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Feststellung eines Grades der Behinderung – GdB – von 50 statt 40 sowie die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen für das Merkzeichen „G“.

Der Kläger wurde im Jahr 1971 geboren. In Ausführung eines Urteils des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 18.06.2004 (Az. S 2 SB 168/02), wurde bei ihm mit Bescheid vom 08.07.2004 ein GdB von 40 festgestellt. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen wurde von dem Kläger zurückgenommen. Ein Änderungsantrag des Klägers wurde mit Bescheid vom 08.11.2007 abgelehnt. Der hiergegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 11.12.2007 zurückgewiesen.

Im April 2013 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Änderungsantrag und beantragte auch das Merkzeichen „G“. Ferner legte der medizinische Unterlagen vor. Es wurden Befundberichte eingeholt bei der Internistin Dr. C und dem Neurologen und Psychiater Dr. N1. Medizinische Unterlagen der Deutschen Rentenversicherung Rheinland wurden beigezogen. Ferner wurde ein Gutachten bei dem Orthopäden Dr. N2 angefordert. Dieser stellte folgende Behinderungen fest:

1) seelische Behinderung (Einzel-GdB 20)

2) Lungenfunktionsbeeinträchtigung bei Bronchialasthma (Einzel-GdB 20)

3) Wirbelsäulenveränderungen mit Nervenwurzelreizerscheinungen und Funktionsminderung (Einzel-GdB 20)

4) Darmstörung, Speiseröhrenentzündung bei Reflux (Einzel-GdB 10)

5) Hauterkrankung (Einzel-GdB 10)

Mit Bescheid vom 16.04.2014 wurde der Änderungsantrag abgelehnt. Dem Kläger wurde mitgeteilt, die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen „G“ lägen nicht vor. In der Begründung wurde ausgeführt, eine wesentliche Änderung habe nicht festgestellt werden können. Gegen den Bescheid erhob der Kläger Widerspruch und machte geltend, die bei ihm bestehenden Funktionsbeeinträchtigungen seien zu gering bewertet worden. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 08.09.2014 zurückgewiesen.

Der Kläger hat am 12.09.2014 Klage erhoben. Er legt diverse Unterlagen vor, wiederholt und vertieft sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und führt aus, seine Leiden seien nicht angemessen berücksichtigt worden. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 16.04.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.09.2014 zu verurteilen, bei ihm ab Antragstellung einen GdB von mindestens 50 […]


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