Amtsgericht Köln
Az: 226 C 498/90
Urteil vom 22.02.1991
Die Parteien streiten sich um restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 28. 04.1990, für den die Beklagte als Haftpflichtversicherung dem Grunde nach alleine einzustehen hatte. Es ging im Rechtsstreit um den merkantilen Minderwert eines Fahrzeugs (= der Wert, den ein Fahrzeug aufgrund des Unfalls bei einem späteren Verkauf weniger erzielt).
Der Kläger klagte aufgrund eines Gutachtens seines Sachverständigen 500 DM ein. Die verklagte Haftpflichtversicherung war jedoch der Ansicht, gestützt auf ihren Sachverständigen, dem Kläger stünden nur 250 DM zu. Diese wurden dem Kläger gezahlt.
Der Kläger beantragte, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 250 DM nebst 4% Zinsen seit Zustellung zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe (verkürzt):
Die Klage ist teilweise begründet.
Bei dem Unfall war das Fahrzeug des Klägers brandneu. Es handelt sich um einen Fiesta mit 1097 Kubikzentimeter und 37 Kilowatt, der im Unfallzeitpunkt nur 1834 Kilometer gefahren war. Die Reparaturkosten betrugen unstreitig 1.483,12 DM.
Beide Sachverständige haben, obwohl von verschiedenen Parteien beauftragt, ihr Gutachten „nach bestem Wissen und Gewissen“ erstattet. Demgemäß kommen sie zu völlig entgegen gesetzten Ergebnissen. Deshalb sieht sich das Gericht genötigt, das beschworene beste Gewissen der Sachverständigen als Kriterium der Wahrheitsfindung vorsorglich außer Betracht zu lassen.
Ein Zeuge ist nämlich nicht schon deshalb glaubwürdiger, weil er als Zeuge der Wahrheitspflicht unterliegt, weil er den Betroffenen angezeigt hat. Ansonsten müßte er ja selbst verurteilt werden, wenn der Betroffene ihn zuerst angezeigt hätte (so zutreffend und mit überraschend gesundem Menschenverstand OLG Bremen NZV 91, 41)………………..
Insofern ergibt die gründliche Auswertung der beiden Gutachten, daß der von der IHK öffentlich bestellte und von der beklagten Versicherung beauftragte Sachverständige prima facie weitaus ausführlicher zum Minderwert Stellung genommen hat. Sein Gutachten vom 08.11.1990 umfaßt 34 Zeilen, die auf […]