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Akteneinsicht – Informierung des Beschuldigten über Akteninhalt – Verteidigerausschluss

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OLG Jena – Beschl. v. 18.01.2022 – Az.: 1 Ws 487/21

In dem Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz hier: Ausschließung des Verteidigers, § 138a stopp hat auf den Antrag der Staatsanwaltschaft Erfurt vom 09.12.2021 und den Vorlagebeschluss des Amtsgerichts Erfurt vom 15.12.2021 auf Entscheidung über den Ausschluss der Verteidigerin Rechtsanwältin pp. der 1. Strafsenat des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena durch pp. am 18.01.2022 beschlossen:

1. Die Vorlage mit dem Ziel des Ausschlusses von Rechtsanwältin als Verteidigerin des Beschuldigten pp. im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Erfurt pp. wegen versuchter Strafvereitelung ist unzulässig.

2. Die Kosten des Verfahrens über den Verteidigerausschluss und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Verteidigerin hat die Staatskasse zu tragen.
Gründe:
I.

Die, Staatsanwaltschaft Erfurt führt gegen den Beschuldigten pp. ein am 16.2.2020 eingeleitetes Ermittlungsverfahren wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 1 Abs. 1, 3 Abs. 1, 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG. Insoweit fand am 02.06.2021 in der Wohnung des Beschuldigten in der pp. eine Wohnungsdurchsuchung statt, im Zuge derer im Wohnzimmer/Küchenbereich der Wohnung 290,3 Gramm Methamphetamin und 82,8 Gramm Marihuana, ferner jeweils in Zugriffsnähe – eine geladene Gasdruckpistole, zwei Baseballschläger sowie eine Axt aufgefunden wurden.

Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Erfurt vom 07.06.2021 wurde gegen den Beschuldigten wegen des vorstehend dargestellten Sachverhalts bei dem Amtsgericht Erfurt der Erlass eines auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gestützten Haftbefehls beantragt und zugleich angeordnet, dass eine Duploakte erstellt, der Verteidigerin pp, auf deren Akteneinsichtsgesuch vom 03.06.2021 Akteneinsicht gewährt und hierzu die erstellte Duploakte der Verteidigerin sowie die Originalakte dem Amtsgericht Erfurt mit dem Antrag, Haftbefehl gemäß beiliegendem Haftbefehlsentwurf zu erlassen, übersandt werden sollen. Der Haftbefehl (vgl. BI. 118f. Bd. l d.A.) wurde am 07.06.2021 erlassen. Der Verteidigerin, die zu diesem Zeitpunkt alleinige Verteidigerin des Beschuldigten war, wurden per Post die Duploakten – in denen sich auf BI, 118 f. der Haftbefehlsentwurf der Staatsanwaltschaft befand – übersandt, die sie am 10.062021 erhielt.

Bei einer am 05.102021 im Rahmen der Vollstreckung des Haftbefehls in der Wohnung des dort nicht aufhältigen – Beschuldigten erfolgten Durchsuchung wurde a[…]


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