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Überrumpelungseffekt bei telefonischem Vertragsabschluss

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Preselection im Internetrecht: Rechte und Pflichten bei telefonischen Verträgen.
Im Bereich des Internetrechts und insbesondere bei telefonischen Vertragsabschlüssen kann der sogenannte „Überrumpelungseffekt“ eine zentrale Rolle spielen. Hierbei geht es um die Frage, ob ein Verbraucher bei einem telefonischen Vertragsabschluss ausreichend über die Vertragsbestandteile und seine Rechte, insbesondere das Widerrufsrecht, informiert wurde. Ein weiteres relevantes Thema ist die „Preselection“ im Kontext von Telekommunikationsdienstleistungen.

Dabei handelt es sich um eine Voreinstellung des Telefonanschlusses, die zusätzliche Kosten verursachen kann. Oftmals sind solche Verträge als Fernabsatzverträge klassifiziert, bei denen besondere Informationspflichten gelten. Kommt es zu Unstimmigkeiten, können Anfechtungen oder Schadensersatzpflichten resultieren. Es ist daher von großer Bedeutung, sowohl die Rechte des Verbrauchers als auch die Pflichten des Anbieters im Blick zu haben.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 3 C 320/08 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Das Gericht entschied, dass ein wirksamer telefonischer Vertragsabschluss zwischen den Parteien zustande kam und die Beklagte die vereinbarten Gebühren zahlen muss.

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Telefonischer Vertragsabschluss zwischen Klägerin und Beklagter fand am 01.11.2007 statt.
Vertrag beinhaltete Telekommunikationsdienstleistungen (Preselection), wofür die Beklagte monatlich 29,90 Euro zusätzlich zur Telekom-Grundgebühr zahlen sollte.
Klägerin behauptet, eine Auftragsbestätigung mit Widerrufsbelehrung nach Vertragsabschluss gesendet zu haben, was die Beklagte bestreitet.
Widerrufsrecht der Beklagten erlosch, da die Klägerin mit der Dienstleistung begonnen hatte.
Beklagte fühlte sich überrumpelt und verstand den Vertragsinhalt nicht, was das Gericht zurückwies.
Es gab keine Anzeichen für eine Überrumpelung oder sittenwidriges Verhalten seitens der Klägerin.
Eine Anfechtung des Vertrags durch die Beklagte war nicht wirksam.
Das Gericht entschied, dass die Beklagte die vereinbarten Gebühren für den angegebenen Zeitraum zahlen muss.

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