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Rechtsanwälte Kotz GbR

Mietvertragskündigung – bei nachbarschaftlichen Streitigkeiten

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AG Augsburg – Az.: 25 C 974/16 – Urteil vom 29.11.2016

Der Beklagte wird verurteilt, die Wohnung in … A., Z.straße …, 2. Obergeschoss links, bestehend aus 3 Zimmern, Kochnische, Bad mit WC, Flur und Kellerraum (Wohnfläche: 61,93 qm), zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 492,54 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 17.03.2016 zu bezahlen.

3. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung, und zwar bezogen auf Ziffer 1) des Tenors in Höhe von 3.100,00 € und bezogen auf Ziffer 2) des Tenors in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe bezogen auf Ziffer 1) des Tenors bzw. in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags bezogen auf Ziffer 2) des Tenors leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Räumungsansprüche hinsichtlich einer Mietwohnung.

Die Klägerin ist aufgrund Mietvertrages vom 15.11.2011 seit dem 16.11.2011 Vermieterin und der Beklagte Mieter der Wohnung Z.straße …, … A., 2. Obergeschoss links. Die monatliche Miete beläuft sich derzeit auf 378,00 € incl. Nebenkostenvorauszahlungen und ist jeweils zum 3. Werktag eines Monats im Voraus zu bezahlen. Der Beklagte hat in den Monaten August bis Dezember 2015 von den geschuldeten Mieten jeweils einen Teilbetrag in Höhe von 115,20 € und im Monat Januar 2016 in Höhe von 179,00 € einbehalten. Nach diesbezüglicher Mahnung der Klägerin mit Schreiben vom 03.02.2016 hat der Beklagte diese Beträge bezahlt. Zum 09.03.20 16 hatte der Beklagte erneut einen Teil der Miete in Höhe von 50,00 € einbehalten, den er am 17.03.2016 ausglich. Der Beklagte führt die Reinigungsarbeiten entsprechend der sog. „großen und kleinen Hausordnung“ nicht durch. Der Beklagte hat sich vielfach bei der Klägerin über Lärm aus anderen Wohnungen beschwert. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Mitteilungen gemäß Anlage K 2 Bezug genommen. Die Klägerin hat den Beklagten vielfach wegen Lärms und Nichterledigung der Reinigungsarbeiten abgemahnt. Hinsichtlich des Inhalts dieser Schreiben wird auf die Anlage K 4 bis K 13 Bezug genommen. Ein klärendes Gespräch zwischen Klägerin, Beklagtem und weiteren Mietern aus dem Anwesen Z.straße … hat der Beklagte abgelehnt. Mit anwaltlichem Sc[…]


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