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Darlehensvertrag – Nichtigkeit wegen Sittenwidrigkeit aufgrund finanzieller Überforderung

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LG Kiel, Az.: 5 O 508/13, Urteil vom 23.01.2015

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Symbolfoto: Von Andrey_Popov /Shutterstock.com

Die Klägerin begehrt mit der vorliegenden Vollstreckungsgegenklage die Feststellung der Unzulässigkeit der Vollstreckung aus der notariellen Urkunde über ein Schuldanerkenntnis der Klägerin vom 15. Juni 1995. Sie begehrt darüber hinaus die Feststellung, dass sie nicht Mitdarlehensnehmerin hinsichtlich eines Darlehensvertrages ihres verstorbenen Ehemannes mit der Beklagten vom 17. Januar 1995 geworden sowie Feststellung, dass das notariell abgegebene Schuldanerkenntnis nichtig ist.

Die Klägerin und ihr am … Juni 2012 verstorbener Ehemann waren je zur Hälfte Eigentümer eines Einfamilienhauses in K. Der Ehemann war darüber hinaus Alleineigentümer eines Mehrfamilienhauses in L und eines Mehrfamilienhauses in G.. Die gemeinschaftlichen Kinder und die Klägerin schlugen die Erbschaft aus. Es wurde ein Nachlasspfleger bestellt, der am 26. Juni 2012 ein Nachlassverzeichnis erstellte. Da der Nachlass überschuldet war, wurde Insolvenzantrag gestellt. Die Insolvenzverwalterin veräußerte das Einfamilienhaus und das Mehrfamilienhaus in L. Mit dem Erlös wurden teilweise Verbindlichkeiten des Ehemannes gegenüber der Sparkasse L getilgt. Für das Mehrfamilienhaus in G ergaben sich zunächst Verwertungsschwierigkeiten, es wurde am 11. Juli 2013 zu einem Kaufpreis von 158.000,00 € im Einvernehmen mit der Beklagten veräußert.

Zu seinen Lebzeiten hatte der Ehemann das Grundstück in G zu Alleineigentum erworben und darauf ein Mehrfamilienhaus mit sechs Wohneinheiten errichtet. Dazu hatte die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die Xbank, dem Ehemann eine Förderung und ein Darlehen gewährt. In dem Darlehensvertrag vom 17. Januar 1995 ist die Klägerin als Darlehensnehmerin aufgeführt, sie hat den Vertrag als solche unterzeichnet. Zur Sicherung eines Betrages in Höhe von 560.300,00 DM aus dem Baudarlehen wurde für die Rechtsvorgängerin der Beklagten auf der Grundlage des e[…]


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