Oberlandesgericht Hamm
Az.: 27 U 50/01
Urteil vom 06.09.2001
Tenor
In dem Rechtsstreit hat der 27. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 6. September 2001 für R e c h t erkannt:
Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 8. Januar 2001 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld so abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 7. Oktober 1996 zu zahlen.
Die weitergehende Klage, einschließlich des Feststellungsantrags, bleibt abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Klägerin 16/17 und die Beklagte 1/17.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Es beschwert keine Partei mit mehr als 60.000 DM.
Tatbestand
Die Klägerin bewohnte zusammen mit ihrer damals neunjährigen Tochter die Erdgeschosswohnung im Haus der Beklagten in F. Das insoweit mit der Beklagten und deren Ehemann als Vermietern begründete Mietverhältnis ist durch Räumungsvergleich zum 31.01.1996 beendet worden.
Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist ein Vorfall vom 01.09.1995. Am späten Nachmittag dieses Tages brachte die Beklagte das dichlormethanhaltige und daher toxische Mittel „Team Ölfleckenentferner“ im Bodenbereich des Hausflurs auf. Die Klägerin verließ noch in der folgenden Nacht gemeinsam mit ihrer Tochter die Wohnung, angeblich, weil sie sich durch die Diffusion des Dichlormethans unter ihrer Wohnungstür hindurch erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigungen ausgesetzt gesehen habe.
Ursprünglich hatte die Beklagte im Ausgangsrechtsstreit umgekehrten Rubrums vor dem Amtsgericht Bielefeld (Az. 42 C 442/96) die Klägerin auf Zahlung rückständiger Miete und Schadensersatz[…]