Vorformulierte Bestimmungen oder Klauseln in Darlehensverträgen zwischen einem Kreditinstitut und einem Verbraucher über die Zahlung eines Bearbeitungsentgeltes für die Kreditbearbeitung sind unwirksam. Das gleiche gilt für entsprechende Bank-AGB-Klauseln, in denen ein Bearbeitungsentgelt für Darlehensverträge, zwischen einem Verbraucher und der jeweiligen Bank, vereinbart wird. Nach den Urteilen des Bundesgerichtshofs sind solche Bearbeitungsentgeltklauseln unwirksam, weil die Banken die anfallenden Kosten für die Kreditbearbeitung und -auszahlung durch den laufzeitabhängig zu bemessenen Zins zu decken haben und daneben kein laufzeitunabhängiges Bearbeitungsentgelt von den jeweiligen Verbrauchern verlangen können (BGH, Urteile vom 13.05.2014, Az.: XI ZR 405/12 und Az.: XI ZR 170/13). Verbraucher die bei dem Abschluss von Darlehensverträgen ein Bearbeitungsentgelt an ihre Bank gezahlt haben, können dieses nunmehr von ihren Banken erstattet verlangen. Man sollte jedoch nicht zu lange warten, da die gesetzlichen Verjährungsfristen zu beachten sind.[…]
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Bayerisches Oberstes Landesgericht, Az.: 3 ObOWi 118/95, Beschluss vom 12.12.1995 I. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Mühldorf a. Inn vom 17. August 1995 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß gegen den Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit der fahrlässigen Tierquälerei eine Geldbuße von DM 600,– festgesetzt […]