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Schadensersatzansprüche wegen Verletzung der Pflichten aus dem Heimvertrag

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LG Bonn – Az.: 19 O 412/17 – Urteil vom 20.06.2018

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 577,36 EUR nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit 28.11.2017 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 95% und die Beklagte zu 5%

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin kann eine Vollstreckung verhindern, wenn sie jeweils Sicherheit in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags leistet, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Klägerin ist die Tochter und Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen Klägerin Frau W, die am ##.##.2018 verstorben ist.

Beklagte ist die Trägerin des ehemaligen Seniorenzentrums Haus E und wurde durch Abspaltung mit entsprechender Eintragung ins Handelsregister am 12.09.2017 von der T Senioren – und Pflegeeinrichtungen in die nunmehr Beklagte umgewandelt.

Am 11.06.2012 schlossen die ursprüngliche Klägerin und die Beklagte einen Vertrag über die Erbringung vollstationärer Pflege im Seniorenwohnzentrum E (Anlage K1), wobei zunächst eine Einstufung in die Pflegestufe II erfolgte. Der Vertrag wurde mit Wirkung zum 01.07.2012 auf unbestimmte Zeit geschlossen.

Am 20.01.2015 kam es durch eine Anordnung der zuständigen Heimaufsichtsbehörde der Stadt C zunächst zu einer Teilschließung des Pflegeheims E für die Pflegestufen II und III. Als Begründung wurden erhebliche Hygiene- und Dokumentationsmängel angegeben. Die Klage der Beklagten gegen die Teilschließungsverfügung wurde von dem Verwaltungsgericht L ohne Zulassung der Berufung abgewiesen. Hiergegen ist eine Nichtzulassungsbeschwerde vor dem OVG NRW anhängig.

Die ehemalige Klägerin musste am 22.01.2015 ihr Doppelzimmer räumen und wurde in das Seniorenzentrum T2 verlegt (Heimvertrag Anlage K37, dort S. 27 ff.). Die jetzige Klägerin, ihre Tochter, wurde am Abend des 22.01.2015 gegen 19 Uhr telefonisch über die Schließung des Heims und den noch am selben Abend durchzuführenden Umzug in Kenntnis gesetzt.

Symbolfoto: Von Photographee.eu/Shutterstock.com

Die Klägerin wurde seit[…]


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