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Wohngebäudeversicherung – Sturmschaden – Rückstand Versicherungsprämien

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OLG Zweibrücken – Az.: 1 U 181/19 – Beschluss vom 21.12.2020

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Zweibrücken vom 09.08.2019, Az. 2 O 184/17, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Zweibrücken ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird in der Gebührenstufe bis 35.000 € festgesetzt.
Gründe
I.

Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Wohngebäudeversicherung wegen Sturmschäden in Anspruch. Dem seit 28.09.2009 bestehenden Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Wohngebäudeversicherungsbedingungen – VGB 2002, die Besonderen Bedingungen für die Wohngebäudeversicherung und für den Wohngebäude-Baustein „Sorglos“, die Besonderen Bedingungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden in der Wohngebäudeversicherung und die Hausrat-Vertragsbedingungen der Beklagten zugrunde. Auf die Anlage K 2 (Bl. 29 bis 58 d.A.) wird Bezug genommen.

§ 26 VGB 2002 enthält in Abs. 9 eine Neuwertklausel, die wie folgt lautet:

„9. Der Versicherungsnehmer erwirbt den Anspruch auf Zahlung des Teils der Entschädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt (Neuwertanteil) nur, soweit und sobald er innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles sicherstellt, dass er die Entschädigung verwenden wird, um versicherte Sachen in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen….

Der Zeitwertschaden errechnet sich aus der Entschädigung nach 1 a), c) und d) abzüglich der Wertminderung durch Alter und Abnutzung.“

In § 28 VGB 2002 ist geregelt:

„1. Hat der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen getäuscht oder dies versucht, die für den Grund und die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei…“.

Der Kläger ist Eigentümer des versicherten Anwesens ….. Am … zeigte er der Beklagten einen Sturmschaden an, der sich in der Nacht vom … auf den … ereignet haben soll und bei dem eine Sandsteinplatte im Eingangsbereich des versicherten Anwesens gebrochen sei, weil durch den Sturm ein auf einem Holzstamm stehender Blumentopf umgekippt sei. Ferner sei der zum Anwesen gehörende Gartenzaun teils beschädigt und teils zerstört worden.

Unstreitig herrschten in der Nacht vom … auf den … in … Sturmböen oberhalb der Windstärke 8 B[…]


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