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Rechtsanwälte Kotz GbR

Elternzeit und Arbeitszeitverringerung

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Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Az: 6 Sa 43/08
Urteil vom 18.06.2008

In dem Rechtsstreit hat die 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein auf die mündliche Verhandlung vom 18.06.2008 für Recht erkannt:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 30.11.2007 – 2 Ca 2194/07 – wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch darum, ob der Kläger im ersten Jahr der Elternzeit Anspruch auf Reduzierung der Arbeitszeit auf 6,6 Wochenstunden hatte.

Der Kläger trat am 27.04.1994 in die Dienste der Beklagten, die 190 Arbeitnehmer beschäftigt. Zuletzt arbeitete er als Reinigungskraft im Bereich „Sandaufbereitung“ und erzielte ein Bruttomonatsgehalt in Höhe von 2.125,00 EUR. Seine Arbeitszeiten waren montags bis freitags von 6:00 Uhr bis 13:52 Uhr. Der Kläger ist Mitglied des bei der Beklagten gewählten Betriebsrats. Am 07.02.2007 wurde er Vater.

Nachdem der Kläger zunächst mit Schreiben vom 19.02.2007 Elternzeit und Teilzeitarbeit ab dem 12.04.2007 beansprucht hatte, nahm er mit Schreiben vom 28.02.2007 (Bl. 5 d. A.) für die Zeit vom 05.04.2007 bis 05.04.2009 Elternzeit in Anspruch. Gleichzeitig begehrte er eine Teilzeitbeschäftigung auf 400,00 EUR-Basis für die Zeit bis 05.04.2008 und eine Teilzeitbeschäftigung im Rahmen einer 30-Stunden-Woche (montags bis freitags in der Zeit von 15:00 Uhr bis 21:00 Uhr) für die Zeit vom 06.04.2008 bis 05.04.2009.

Mit Schreiben vom 14.03.2007 lehnte die Beklagte das Teilzeitbeschäftigungsverlangen des Klägers ab. Zur Begründung führte sie aus, dass eine Teilzeitbeschäftigung auf 400,00 EUR-Basis bereits rechtlich nicht möglich sei und dem Teilzeitverlangen für den Zeitraum vom 06.04.2008 bis 05.04.2009 dringende betriebliche Gründe entgegenstünden.

Der Kläger hat vorgetragen, Herrn R… sei ermöglicht worden, im Rahmen der Elternzeit auf 400,00 EUR-Basis zu arbeiten. Auch dann, wenn der Arbeitnehmer eine Verringerung seiner Arbeitszeit auf weniger als 15 Stunden in der Woche beanspruche, sei der Arbeitgeber in seiner Entscheidung nicht völlig frei. Es handele sich insoweit vielmehr um eine Ermessensentscheidung, die nur dann Bestand habe, wenn sie nicht unbillig sei. Es stelle eine unzulässige Benachteiligung des Klägers dar, dass ihm eine solche Möglich[…]


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