OLG Koblenz – Az.: 5 U 550/21 – Beschluss vom 21.06.2021
I. Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufungen des Klägers und des Drittwiderbeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 19.03.2021, Az. 12 O 301/20, einstimmig gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
II. Der Kläger und der Drittwiderbeklagte können zu den Hinweisen des Senats bis zum 30.07.2021 Stellung nehmen. Die Rücknahme der Berufungen wird empfohlen.
III. Die Frist zur Berufungserwiderung wird bis zum 11.08.2021 erstreckt.
Gründe
I.
Die Parteien streiten über Ansprüche aus einem Reisevertrag. Die Reise hatte der Drittwiderbeklagte, der Vater des Klägers, für sich und den Kläger zum Gesamtreisepreis von 35.171 € gebucht. Der Reisepreis wurde vor Antritt der Weltreise vollumfänglich an die Beklagte gezahlt.
Der Kläger macht aus abgetretenem Recht eine Minderung des Reisepreises und Schadensersatz sowie aus eigenem Recht Schmerzensgeld im Zusammenhang mit einer in der Zeit vom 05.01.2020 bis zum 26.04.2020 (112 Tage) dauernden Kreuzfahrt mit dem Kreuzfahrtschiff „Costa … “ gegen die Beklagte geltend. Aufgrund der Abtretung aller Ansprüche vom Drittwiderbeklagten an den Kläger hat die Beklagte Drittwiderklage erhoben mit dem Antrag festzustellen, dass dem Drittwiderbeklagten keine Ansprüche zustehen.
Bereits vor Beginn der gebuchten Schiffsreise wurden einzelne Reiseziele seitens der Beklagten aus der Reiseroute genommen. Während der planmäßig am 05.01.2020 angetretenen Reise konnte der Hafen von San Antonio (Santiago de Chile), die Pitcairn-Inseln und die Insel Rarotonga (Cook-Inseln) nicht angelaufen werden. Am 20.02.2020 wurden die Passagiere des Kreuzfahrtschiffs durch den Kapitän darüber informiert, dass die geplante Reiseroute aufgrund einer Warnung durch die Weltgesundheitsorganisation (im Folgenden: WHO), insbesondere bezogen auf den Fernen Osten, nicht beibehalten werden könne und deshalb die in einem Schreiben an die Passagiere näher ausgeführte Alternativroute geplant sei. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Anlage K2 zur Klageschrift, auf die Bezug genommen wird. Mit Schreiben vom 14.03.2020 (Anlage K3 zur Klageschrift) wurde den Passagieren mitgeteilt, dass aufgrund der Pandemielage in Bezug auf den Ausbruch des Corona-Virus auch die Ersatzroute nicht durchgeführt werden könne. Nach dem in Albany (Australien) durchgeführten Landgang e[…]