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Rechtsanwälte Kotz GbR

Autosgasumrüstung – Motorschaden und Schadensersatz

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Oberlandesgericht Koblenz
Az: 5 U 136/10
Beschluss vom 13.04.2010

Der Senat beabsichtigt nach vorläufiger Beratung, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 06.01.2010, Az. 2 O 185/07, durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern.

Im Einzelnen ist zur Sach- und Rechtslage zu bemerken:

1. Der Kläger ließ sein Fahrzeug Ford Maverick im September 2005 in dem von der Beklagten zu 2) geführten „Autogaszentrum“ von Benzin- auf Gasbetrieb umrüsten. Dafür bezahlte er 2.500,96 €.

Im Februar 2006 hatte das Fahrzeug an einem Zylinder einen erheblichen Kompressionsverlust und an zwei weiteren Zylindern leichte Ausfälle. Daraufhin wurden Reparaturarbeiten durchgeführt, in deren Zuge es zu einem Austausch des Zylinderkopfs kam. Dieserhalb wandte der Kläger insgesamt 3.455,31 € auf.

Danach leitete er ein Beweissicherungsverfahren gegenüber dem Beklagten zu 1) ein, den er seinerzeit für den Inhaber des „Autogaszentrums“ hielt, und erhob gegen ihn anschließend Klage auf den Ausgleich seiner Aufwendungen von 5.956,27 €, den Ersatz vorprozessualer Anwaltskosten und die Feststellung der Kostentragungspflicht für den Ausbau der installierten Gasanlage, die er zurückgeben wollte. Dieses Verlangen hat er dann auf den Einwand des Beklagten zu 1), nicht passivlegitimiert zu sein, auf die Beklagte zu 2) erstreckt.

Er hat, gestützt auf die Erkenntnisse des Beweissicherungsverfahrens, den Vorwurf erhoben, dass die Gasanlage die Einlassventile an den Zylindern aufgrund einer übermäßigen Hitzeentwicklung im Kompressionsraum beschädigt habe, so dass keine hinreichende Abdichtung mehr vorhanden gewesen sei. Das löse eine Sachmangelhaftung und eine Einstandspflicht wegen eines Aufklärungsversäumnisses aus. Die Beklagten haben das bestritten und auf die Möglichkeit einer anderen Schadensverursachung hingewiesen. Einem vom Landgericht eingeholten Sachverständigengutachten, das das Vorbringen des Klägers bestätigte, haben sie ebenso wie den im Beweissicherungsverfahren getroffenen Feststellungen mangelnde Plausibilität und da[…]


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