Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Versäumnisurteil – Einspruch und erhebliche Tatsachen

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

Landesarbeitsgericht Köln
Az: 4 Sa 876/08
Urteil vom 28.08.2009

Das Versäumnisurteil der erkennenden Kammer vom 24.10.2008 wird aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 30.05.2008 – 2 Ca 8767/07 – wird zurückgewiesen.

Die durch die Säumnis des Beklagten im Termin vom 24.10.2008 entstandenen Kosten hat der Beklagte zu tragen. Die übrigen Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

(Abgekürzt nach § 69 Abs. 2 ArbGG)

Die Parteien streiten um einen Schadensersatzanspruch des klagenden Arbeitgebers gegen den von ihm als Fahrer in dem Unternehmen H Busreisen GmbH eingesetzten Beklagten.

Während der Kläger erstinstanzlich einen Gesamtbetrag von 1.745,40 EUR verlangt hat, in dem ein Verdienstausfallschaden von 464,10 EUR enthalten war, macht er zweitinstanzlich nur noch einen Schaden von 1.281,30 EUR geltend, mit dem er nach seinem Vortrag seitens der Firma Hebbel deswegen belastet worden sei, weil der Kläger – was als solches unstreitig ist – den von ihm gefahrenen Bus auf einem Rastplatz bei N verlassen und sich aus Gründen, die zwischen den Parteien streitig sind, geweigert hat, diesen weiterzufahren.

Wegen des erstinstanzlichen streitigen und unstreitigen Vorbringens und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils im Übrigen Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat aufgrund der Säumnis des Klägers zunächst ein klagestattgebendes Versäumnisurteil erlassen und dieses sodann nach Einspruch des Klägers vom 30.05.2008 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Der Kläger hat gegen das am 22.06.2008 zugestellte Urteil am 17.07.2008 Berufung eingelegt und diese am 19.08.2008 begründet.

Aufgrund der Säumnis des Beklagten im Termin vom 24.10.2008 vor der erkennenden Kammer erging wiederum über den zweitinstanzlich noch streitigen Betrag von 1.281,30 EUR ein Versäumnisurteil gegen den Beklagten.

In der auf seinen Einspruch hin anberaumten mündlichen Verhandlung vor der Kammer beantragte der Beklagte,

das Versäumnisurteil aufzuheben und die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.

Der Kläger beantragte,

das Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten.

Wegen des zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen diesen zweitinstanzlich ausgetauschten Schriftsätze Bezug genommen.[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv