Fahrverbot bei Verkehrsgefährdung: Wann ist Absehen möglich?
Das BayObLG hat das Urteil des Amtsgerichts Bayreuth aufgehoben, weil es die Entscheidung, von einem Regelfahrverbot abzusehen, für nicht gerechtfertigt hält. Das Amtsgericht konnte keine ausreichende Begründung liefern, die eine Abweichung vom normalen Verfahren bei der Gefährdung eines Verkehrsteilnehmers rechtfertigt. Die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft war erfolgreich, woraufhin die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurück ans Amtsgericht verwiesen wurde.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Aufhebung des Urteils: Das BayObLG hat das Urteil des Amtsgerichts Bayreuth aufgehoben.
Regelfahrverbot: Das Absehen von einem Regelfahrverbot wurde als nicht gerechtfertigt betrachtet.
Gefährdung eines Verkehrsteilnehmers: Kern des Falles war die bloße Gefährdung eines Verkehrsteilnehmers.
Rechtsbeschwerde: Die Staatsanwaltschaft legte erfolgreich Rechtsbeschwerde ein.
Neuverhandlung: Der Fall wird vom Amtsgericht Bayreuth neu verhandelt und entschieden.
Keine leichten Verletzungen als Rechtfertigung: Das Argument, die Verletzungen seien nicht schwerwiegend, wurde abgelehnt.
Kein erhebliches Mitverschulden des Opfers: Ein vermeintliches Mitverschulden der verletzten Fußgängerin wurde nicht als ausreichender Grund angesehen.
Gleichbehandlung im Verkehrsrecht: Die Entscheidung betont die Bedeutung der Gleichbehandlung und Vorhersehbarkeit von Rechtsfolgen bei Verkehrstößen.
Revision der Staatsanwaltschaft führt zu Aufhebung des Urteils
In einem bemerkenswerten Fall hat das Bayerische Oberlandesgericht (BayObLG) ein Urteil des Amtsgerichts Bayreuth aufgehoben, welches eine Betroffene von der Anordnung eines Regelfahrverbots freisprach. Die Betroffene wurde ursprünglich wegen eines Verkehrsverstoßes – konkret, wegen des Abbiegens ohne besondere Rücksicht auf Fußgänger – zu einer Geldbuße verurteilt, jedoch wurde von einem Fahrverbot abgesehen. Dieses Abseh[…]