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Wohnungsgrundbuchsache – Vollmachtserteilung durch BGB-Gesellschafter an Nichtgesellschafter

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OLG Frankfurt – Az.: 20 W 145/19 – Beschluss vom 27.01.2020

Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben, soweit darin die nachträgliche Genehmigung der notariellen Urkunde vom 13.11.2018 durch Vorname1 D aufgegeben wird.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht im Beschwerdeverfahren gerichtsgebührenfrei.
Gründe
I.

In den betroffenen Wohnungsgrundbüchern ist jeweils der Antragsteller in Abt. I, lfd. Nr. 1 bzw. Nr. 2, als Eigentümer eingetragen. Im Bestandsverzeichnis der Wohnungsgrundbücher ist unter Bezugnahme auf die dort aufgeführten Bewilligungen unter anderem vermerkt: „Veräußerungsbeschränkung (Zustimmung durch Verwalter), Ausnahme: Veräußerung a) an Ehegatten, b) an Verwandte in gerader Linie,…“.

Mit Schreiben vom 12.12.2018 hat Notar X, Stadt1 seine notarielle Urkunde vom 13.11.2018 beim Grundbuchamt zum Vollzug eingereicht. Diese Urkunde, wegen deren Einzelheiten auf Bl. 15/1 d. A. verwiesen wird, enthält einen Übergabevertrag, ausweislich dessen der Antragsteller den betroffenen Grundbesitz an die Vorname2 und Vorname1 D GbR übergeben hat. Bei Vertragsabschluss hat der Antragsteller nicht nur im eigenen Namen, sondern auch im Namen der Gesellschafter Vorname2 und Vorname1 D gehandelt. Bei diesen beiden Personen, die ausweislich § 2 des Vertrages die alleinigen Gesellschafter der Vorname2 und Vorname1 D GbR sind, handelt es sich um die Söhne des Antragstellers. Hinsichtlich Vorname1 D liegt der notariellen Urkunde eine Ausfertigung einer notariellen Vollmacht vom 26.03.1999, UR-Nr. …/1999 des Notars X, Stadt1, an, wegen deren Einzelheiten ebenfalls auf Bl. 15/1 d. A. Bezug genommen wird. In § 3 der notariellen Urkunde vom 13.11.2018 haben die Vertragsbeteiligten einig über den bezeichneten Eigentumsübergang den Vollzug im Grundbuch bewilligt und beantragt.

Durch die angefochtene Zwischenverfügung (Bl. 15/5 d. A.), auf deren Einzelheiten ebenfalls verwiesen wird, hat der Rechtspfleger beim Grundbuchamt unter anderem darauf hingewiesen, dass die Zustimmung des WEG-Verwalters für die beantragte Eigentumsumschreibung in der Form des § 29 GBO fehle. Darüber hinaus hat er ausgeführt, dass es der nachträglichen Genehmigung der Urkunde durch Vorname1 D bedürfe, da die Vollmacht vom 26.03.1999 ihrem Wortlaut nach den Antragsteller lediglich dazu bevollmächtige, diesen zu vertreten. Verfügender sei hier aber nicht Vorname1 D, sondern die GbR.

Gegen diese Zwischenverfügung hat der Antragsteller mit Schreiben vom 15.04.2019 (Bl. 1[…]


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