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Verkehrsunfall – Fahrertürbeschädigung bei Vorbeifahrt mit zu geringem Abstand

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AG Frankenthal – Az.: 3a C 126/15 – Urteil vom 04.03.2016

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar;

Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt mit ihrer dem Beklagten zu 1) als Führer des LKW Mitsubishi mit großem Planenaufbau, amtliches Kennzeichen RP-… …, dessen Eigentümerin und Halterin die Beklagte zu 2) ist, haftpflichtversichert bei der Beklagten zu 3), am 13.08.2015 zugestellten Klage restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall am 09.01.2015 auf dem Westring in Frankenthal (Pfalz), der Zufahrtsstraße zur KSB AG Tor 2.

Der Beklagte zu 1) fuhr mit ca. 30cm an dem geparkten klägerischen LKW MB 711 D, amtliches Kennzeichen HD-… …, vorbei, als es zur Beschädigung der ersten Tür links an dem klägerischen LKW kam, die Einzelheiten stehen zwischen den Parteien in Streit.

Nach Einholung eines Schadensgutachtens, für das Kosten in Höhe von 586,17 € entstanden sind, lies die Klägerin das Fahrzeug reparieren, wofür ein Reparaturkostenaufwand netto von 2.286,01 € entstanden ist, daneben fielen für die Zeit des reparaturbedingten Ausfalles Mietwagenkosten in Höhe von 499,02 € netto an, daneben verlangte die Klägerin eine Kostenpauschale in Höhe von 25,00 €.

Auf den bezifferten Schaden in Höhe von insgesamt 3.396,20 € leistete die Beklagte zu 3) insgesamt 1.685,61 €, wobei sie der Regulierung eine Mithaftungsquote von 50% zu Grunde legte.

Mit Schreiben vom 29.04.2015 hat die Beklagte zu 3) eine weitergehende Schadensregulierung abgelehnt.

Die Klägerin behauptet, die Beklagten seien gesamtschuldnerisch zur Regulierung des Differenzbetrages verpflichtet.

Der Beklagte zu 1) habe unter Verstoß gegen den gebotenen seitlichen Sicherheitsabstand mit seinem LKW mit großem Planenaufbau das Aufspringen der linken Tür des klägerischen LKW verursacht, die Tür habe sich dann in den Halteösen des Planenaufbaus des Mitsubishi Planen-LKW verfangen. Dies habe zu einem deutlich sichtbaren zweiten Wackeln, das der Zeuge B… beobachtet habe, geführt.

Die Klägerin beantragt, die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.710,61 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.05.2015 und außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höh[…]


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