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Besonderer Gerichtsstand für Haustürgeschäfte

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BGH klärt Zuständigkeit im Fall Schadensersatzansprüche: Besonderer Gerichtsstand für Haustürgeschäfte greift
Das Oberlandesgericht Brandenburg entschied, dass der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts für eine Schadensersatzklage im Zusammenhang mit einem Haustürgeschäft abgewiesen wird. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Es wurde festgestellt, dass für die Klage bereits ein spezieller Gerichtsstand existiert – der besondere Gerichtsstand für Haustürgeschäfte, basierend auf dem Ort, wo die Beratung und Unterzeichnung stattfanden.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 1 (Z) Sa 39/15 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Der Antrag auf Bestimmung eines zuständigen Gerichts wurde abgelehnt.
Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Beratung und Unterzeichnung des Vertrags fanden im Büro des Antragstellers statt, was den besonderen Gerichtsstand für Haustürgeschäfte begründet.
Es existiert bereits ein spezifischer Gerichtsstand für den Fall.
Der besondere Gerichtsstand für Haustürgeschäfte erlaubt die Klage gegen Vertragspartner und deren Vertreter.
Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für den Angeklagten ist gegeben.
Keine Ansprüche aufgrund falscher Kapitalmarktinformationen geltend gemacht.
Der Wert des Verfahrens wurde auf bis zu 3.000,00 € festgelegt.


Die Rolle des besonderen Gerichtsstands für Haustürgeschäfte
Ein Haustürgeschäft ist ein Vertragsabschluss, bei dem ein Verbraucher in seinem Wohn- oder Aufenthaltsraum ohne das Vorliegen von besonderen Umständen kontaktiert wird. Da solche Geschäfte eine besonders schützenswerte Position der Verbraucher repräsentieren, gibt es für sie einen besonderen Gerichtsstand, der unter bestimmten Bedingungen zum Tragen kommt. Das Oberlandesgericht Brandenburg hat sich zu diesem Thema kürzlich in einem Beschluss geäußert.

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