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Fristlose Mietvertragskündigung: Blockade Grundstückszufahrt durch Lkw

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OLG Düsseldorf – Az.: I-24 U 59/15 – Urteil vom 08.03.2016

Die Berufung der Klägerin gegen das am 27.02.2015 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kleve wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
I.

Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem bis zum 31.12.2020 befristeten Mietvertrag vom 27.10.2009 über 1000 qm Hallenfläche in M. (Anl. K1 = GA 11ff). Die monatliche Miete war mit € 3.927,– zuzüglich einer Nebenkostenvorauszahlung iHv € 357,– vereinbart. Der Beklagte hatte im März 2012 nur € 1.198,47 gezahlt, ab April 2012 hatte er die Mietzahlungen eingestellt und zur Begründung darauf verwiesen, die Klägerin habe die Mieträume nicht – wie bei Vertragsschluss mündlich vereinbart – zur Nutzung in eine Autolackiererei umgebaut und auch das dafür erforderliche Brandschutzkonzept nicht umgesetzt.

Mit Schreiben vom 12.07.2012 rügte der Beklagte unter anderem, die Klägerin habe ihm den Zugang zur Halle durch Zuparken mit einem LKW versperrt. Er setzte eine Abhilfefrist bis zum 30.07.2012 (Anl. B5 = GA 87). Mit anwaltlichem Schreiben vom 06.08.2012 (Anl. B6 = GA 88ff) kündigte der Beklagte das Mietverhältnis außerordentlich und führte als Begründung u.a. an, dass seit mehreren Wochen auf Veranlassung der Klägerin der Hallenzugang versperrt sei. Die Klägerin trat der außerordentlichen Kündigung im Schreiben vom 29.08 2012 (Anl. B7 = GA 93f) entgegen, äußerte sich aber nicht zu dem Versperren des Zugangs zur Halle.

Im Oktober 2012 wurde das Hallentor zugeschweißt. Dies war Gegenstand eines einstweiligen Verfügungsverfahrens vor dem LG Kleve (3 O 332/12). Dort wurde festgestellt, dass die Klägerin dies – in Ausübung verbotener Eigenmacht gemäß § 858 BGB – veranlasst habe. Nachdem der Zugang wieder frei war, erklärte der Beklagte (dortige Kläger) die Erledigung der Hauptsache, die sodann im Urteil des Landgerichts – Einzelrichter – vom 19.02.2013 festgestellt worden ist. Die Berufung gegen dieses Urteil nahm die Klägerin (dortige Beklagte) nach entsprechendem Hinweis des Oberlandesgerichts Düsseldorf (9. Zivilsenat) in der mündlichen Verhandlung zurück.

Der Kläger hat in erster Instanz Ansprüche auf Mietzahlungen  incl. Nebenkostenvoraus[…]


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