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Rechtsanwälte Kotz GbR

Existenznachweis und Inhalt eines Testaments

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Urkunde kann nicht mehr vorgelegt werden
LG Flensburg – Az.: 4 O 172/16 – Urteil vom 09.04.2020

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger jeweils zur Hälfte.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt der Kläger zu 1).

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Beschluss
Der Streitwert wird festgesetzt auf einen Betrag in Höhe von 30.000,00 € bis zum 06.01.2019, auf einen Betrag in Höhe von 60.000,00 € ab dem 07.01.2019.
Tatbestand
Die Parteien streiten nach dem Tod J K – im Folgenden: Erblasser – im Rahmen einer Stufenklage zunächst über Auskunftsansprüche, die die Kläger – nach der Rücknahme der Klage gegen die ehemalige Beklagte zu 1) – nunmehr noch gegen den Beklagten zu 2) geltend machen.

Der Erblasser war verheiratet mit der am 02.07.2001 vorverstorbenen I K, geborene J. Der Beklagte ist eines von drei Kindern aus dieser Ehe, die ehemals Beklagte zu 1) ist eine weitere Tochter der vorverstorbenen I K. Die Kläger sind Enkelkinder des Erblassers – ihr Vater ist ebenfalls eines der drei gemeinsamen Kinder des Erblassers und seiner vorverstorbenen Ehefrau.

Die Ehefrau des Erblassers verstarb am 02.07.2001. Streitig zwischen den Parteien ist, ob die Eheleute vor ihrem Tod ein gemeinsames Testament aufgesetzt hatten, das auch zu diesem Zeitpunkt noch existent war – der Beklagte behauptet dies: Die Eheleute hätten sich darin gegenseitig zu Erben und ihre Kinder zu Nacherben eingesetzt. Auffindbar ist ein solches gemeinsames Testament der Eheleute heute nicht mehr.

Nach dem Tod ihrer Mutter unterzeichneten alle vier Kinder das als Anlage B10 vorliegende Schriftstück. Darin heißt es unter der Überschrift „Verzichtserklärung“ unter anderem wörtlich:

„Wir, die unten unterzeichnenden einzigen Kinder unserer Mutter, I K, geboren am XX.XX.1934, gestorben am 02.07.2001, erklären hiermit, daß wir zugunsten unseres Vaters J K auf alle aus dem Tode unserer Mutter herrührenden Erbansprüche verzichten.“

Für den weiteren Inhalt des zitierten Schriftstücks wird verwiesen auf die Anlage B10. Der Sohn C K, der Vater der Kläger, unterzeichnete diese Erklärung am 04.07.2001, die ehemals Beklagte zu 1) am 08.07.2001, die Tochter S J am 14.07.2001, der Beklagte am 20.07.2001.

Der Erblasser selbst verstarb am 06.02.2015.

Die Kläger behaupten, dass er unmittelbar vor seinem Tod das als Anlage K2 vorliegende Schriftstück nicht nur s[…]


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