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Pflicht zur Auskunftserteilung gegenüber Pflichtteilsberechtigten – sofortiges Anerkenntnis

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Oberlandesgericht Schleswig-Holstein – Az.: 3 W 92/15 – Beschluss vom 11.03.2016

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten trägt der Kläger nach einem Streitwert von bis zu 3.000,00 €.
Gründe
I.

Der Kläger hat die ehemalige Beklagte zu 1. als testamentarische Alleinerbin nach dem gemeinsamen Vater zur Durchsetzung seiner Pflichtteils-und Pflichtteilsergänzungsansprüche im Wege der Stufenklage auf Zahlung (Antrag zu I.), Auskunft über den Nachlassbestand (Antrag zu II.), Eidesstattliche Versicherung (IV.) und noch zu errechnende weitere Zahlung (V.) in Anspruch genommen. Die Auskunftsklage betraf in einem eigenen Klagantrag zu Ziffer III. auch den Hintergrund einer Abhebung vom Erblasserkonto im Jahre 2010 in Höhe von 250.000,00 € und die Verwendung des Geldes. Diesen Teil der Auskunftsklage nebst der Klage auf Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung hat der Kläger auch auf die Beklagte zu 2., eine gemeinsame Schwester der Parteien, erstreckt. Die Beklagte zu 2. hat ihre Verteidigungsbereitschaft angezeigt und in der fristgerecht eingereichten Klagerwiderung die gegen sie gerichteten Klaganträge zu III. und IV. anerkannt. Dabei hat sie schriftsätzlich ihr angebliches Wissen um die Abhebung des Gelds dargelegt. Der Kläger hat die Auskunft als unglaubhaft und die Erklärung der Beklagten zu 2., sie wisse nichts über den Grund der Abhebung, als nicht ausreichend gerügt (Schriftsatz v. 11.10.2013, Bl. 71 – 76 d.A.). Gegen die Beklagte zu 2. – teilweise auch gegen die Beklagte zu 1. – ist hinsichtlich des Auskunftsantrags Anerkenntnisurteil ergangen, welches ihr am 10. Dezember 2013 zugestellt worden ist. Mit Schriftsatz vom 29.01.2014 (Bl. 96 a – 99 d.A.) hat sie die Richtigkeit der erteilten Auskunft bekräftigt und ihre Darstellung wiederholt. Dabei hat sie ihre Bereitschaft zur Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung erklärt.

Das Landgericht hat die ehemalige Lebensgefährtin des Erblassers als Zeugin zu Äußerungen des Erblassers über die Verwendung des Geldes zu Gunsten der Beklagten zu 2. und über einen Auftrag des Erblassers an sie, das Geld von der Beklagten zu 2. zurückzuholen – beides Behauptungen des Klägers – vernommen, wie dies aus der Sitzungsniederschrift vom 19.03.2015 (Bl. 274 – 281 d.A.) zu ersehen ist. In diesem Termin hat das Landgericht die Verfahren gegen beide Beklagten getrennt. Das Verfahren gegen die Beklagte zu 1. wurde durch Vergleich beendet. Gegen die Beklagte zu 2. hat das Landgericht ein Anerkenntnis- und Schlussurteil auf Abgabe der Eidesstattl[…]


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