AG Köln – Az.: 261 C 176/17 – Urteil vom 11.12.2017
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger € 215,00 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.8.2017 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Ohne Tatbestand gemäß §§ 313a, 495a ZPO.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet. Die Kläger haben gegen die Beklagte gemäß §§ 7, 17, 18 StVO, 115 VVG einen Anspruch auf Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in geltend gemachter Höhe.
Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig.
Nach Auffassung des erkennenden Gerichts stellen die durch die Kläger geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren einen ersatzfähigen Schaden i.S.d. § 249 Abs. 1 BGB dar. Sie gehören zu dem mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und nach § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteil. Umfasst wird hier der erforderliche Aufwand, zu dem nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs solche Kosten zählen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Hinsichtlich der Frage der Erforderlichkeit ist dabei auf eine ex-ante Sicht abzustellen. Grundsätzlich sind gerade bei Verkehrsunfällen die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten als erforderlicher Aufwand anzusehen.
Lediglich dann, wenn ein einfach gelagerter Schadensfall vorliegt, in dem die Haftung dem Grunde und der Höhe nach derart klar ist, dass aus der Sicht des Geschädigten kein Anlass zu Zweifeln an der Erstattungspflicht des Schädigers besteht und wenn es sich nicht um einen Geschädigten handelt, der selbst zur Geltendmachung der Schäden aus besonderen Gründen, wie etwa einem Mangel an geschäftlicher Gewandtheit, nicht in der Lage ist, ist eine Ersatzfähigkeit der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren zu verneinen (BGH, Urteil vom 08.11.1994, Az: VI ZR 3/94). Zu beachten ist dabei, dass es nicht ausreichend ist, wenn nur eine der genannten Voraussetzungen zu bejahen ist, vielmehr müssen beide Voraussetzungen kumulativ vorliegend. Dies ist hier nicht der Fall.
Denn der hier betroffene Verkehrsunfall ist schon nicht ein derart einfach gelagerter Fall wie der, der der Entscheidung des BGH zugrunde lag. Anders als im vom BGH entschiedenen Verfahren kollidierten hier zwei Fahrzeuge. In einem solchen Fall stellt sich automatisch die Frage der Betriebsgefahren (vgl. LG Krefeld, Urteil v. 07.04.2011, Az. 3 S 39/10). […]