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Testament für den Fall das der Erblasser nicht aus dem Urlaub zurückkommt – Bedingung?

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Das Landgericht Hagen hat entschieden, dass der Kläger, als Sohn der verstorbenen Erblasserin, Anspruch auf detaillierte Auskunft über den Nachlass hat. Dies umfasst Informationen zu allen Aktiva und Passiva sowie relevante Schenkungen und ausgleichungspflichtige Zuwendungen. Das Testament, das die Erblasserin handschriftlich verfasste, galt für ihren Todesfall – unabhängig davon, ob sie aus dem Urlaub zurückkam oder nicht. Die Beklagte, ihre Tochter, wurde als Alleinerbin eingesetzt.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 4 O 265/22   >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Erblasserin und Testament: Die Erblasserin verfasste ein handschriftliches Testament, das für ihren Todesfall galt, unabhängig von einer Rückkehr aus dem Urlaub.
Alleinerbin: Die Tochter der Erblasserin wurde als Alleinerbin für das Haus eingesetzt.
Auskunftsanspruch: Der Kläger, der Sohn der Erblasserin, hat Anspruch auf Auskunft über den Nachlassbestand.
Nachlassbestand: Die Auskunft muss alle Aktiva und Passiva des Nachlasses umfassen, einschließlich Immobilien, Schmuck, Fahrzeuge und Bankkonten.
Schenkungen und Zuwendungen: Informationen über Schenkungen der letzten zehn Jahre und ausgleichungspflichtige Zuwendungen sind ebenfalls offen zu legen.
Wertermittlung des Hauses: Die Beklagte muss den Wert des Hausgrundstücks durch ein Sachverständigengutachten ermitteln.
Teilurteil: Das Urteil ist ein Teilurteil und damit vorläufig vollstreckbar.
Testamentsgültigkeit: Das Testament wurde in seiner Gültigkeit bestätigt, unabhängig von der spezifischen Formulierung bezüglich des Urlaubs der Erblasserin.

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